BGH-Entscheid: Gentests an Embryonen nicht strafbar

Untersuchungen von Erbkrankheiten: Die sogenannte Präimplantationsdiagnostik verstößt nicht gegen das Embryonenschutzgesetz: Das entschied der Bundesgerichtshof am Dienstag.
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LEIPZIG - Untersuchungen von Erbkrankheiten: Die sogenannte Präimplantationsdiagnostik verstößt nicht gegen das Embryonenschutzgesetz: Das entschied der Bundesgerichtshof am Dienstag.

Gentests an künstlich befruchteten Embryonen sind nicht strafbar. Die Untersuchung von Embryonen auf Erbkrankheiten außerhalb des Mutterleibs, die sogenannte Präimplantationsdiagnostik, verstößt nicht gegen das Embryonenschutzgesetz, entschied der Bundesgerichtshof am Dienstag in Leipzig.

Der 5. Strafsenat stellte damit Rechtssicherheit für Fortpflanzungsmediziner und betroffene Paare her. Die Bundesrichter bestätigten mit dieser Entscheidung den Freispruch des Berliner Landgerichts für einen 47-jährigen Gynäkologen und verwarfen die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Arzt hatte bei drei Paaren mit erblichen Vorbelastungen die kontrovers diskutierten Diagnosen ausgeführt und nur gesunde Embryos ohne Defekte eingepflanzt. Danach hatte er sich selbst angezeigt, um Rechtssicherheit zu erzwingen.

dpa

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