Bei Haustieren dürfen Vermieter oft mitreden

Berlin – Hamster, Hunde oder Katzen – Haustiere sorgen oft für Krach zwischen Mietern und Vermietern. Zwar dürfen Vermieter Hunde und Katzen laut einem am Mittwoch (19.3.2013) verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe nicht generell verbieten (Az.: VIII ZR 168/12). „In vielen Fällen hat der Vermieter aber ein Mitspracherecht“, sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Ein Überblick dazu, was für welche Tiere gilt:
Kleintiere: Goldfische, Kanarienvögel, Schildkröten – diese Tiere können Mieter halten, ohne vorher den Vermieter fragen zu müssen. „Tiere, die man im Käfig halten kann, dürfen immer in die Wohnung“, erklärt Happ.
Vermieter hätten hier keine Handhabe, die Haltung zu verbieten. Allerdings kann die Größe der Tiere auch in dieser Kategorie eine Rolle spielen. „Bei einem ausgewachsenen Hasen, der in der Wohnung auch mal frei herumläuft, kann der Vermieter das schon kritisch sehen“, gibt Happ ein Beispiel. Denn in diesem Fall könne möglicherweise die Wohnung beschädigt werden.
Hunde und Katzen: Grundsätzlich verbieten darf der Vermieter die Haltung laut BGH nicht. „Aber er kann die Haltung unter einen Erlaubnisvorbehalt stellen“, sagt Happ. Hier stehe immer das Interesse aller Mieter im Vordergrund, nicht das Interesse des einzelnen Mieters. „Wenn sich Nachbarn durch das laute Bellen eines Hundes gestört fühlen, kann das ein Grund sein, die Haltung zu verbieten.“ Allerdings müssen hier alle Mieter gleich behandelt werden. „Dürfen einige Mietparteien schon Hunde oder Katzen halten, kann der Vermieter es anderen Mietern nicht verbieten“, sagt Happ.
Exotische Tiere: Bei ungewöhnlichen Tieren wie Echsen oder Schlangen kommt es immer auf den Einzelfall an. „Gefährliche Tiere wie giftige Spinnen darf der Vermieter verbieten“, sagt Happ. Bei ungefährlichen Exoten steht immer der Hausfrieden im Vordergrund. „Wenn die Schlange für Nachbarn unangenehm ist, kann das für ein Verbot ausreichen.“