Bahn-Verspätungen: Ihre Rechte!

Jetzt fahren alle zur Familie. Doch was tun, wenn uns die Bahn im Stich lässt? Die AZ erklärt, welche Rechte der Fahrgast hat, wann man Taxi fahren und im Hotel übernachten darf.
von  oss

Volle Züge sind garantiert. Zehntausende nutzen in den kommenden Tagen die Bahn, um die Weihnachtsfeiertage zuhause zu verbringen. Blöd, wenn ausgerechnet jetzt Züge Verspätung haben oder sogar ganz ausfallen. Immerhin: Seit der Einführung des Fahrgastrechtegesetzes 2009 haben Bahnkunden einen Anspruch auf Entschädigung. Was gilt es dabei zu beachten?

Die AZ beantwortet wichtige Fragen anhand eines Beispiels: Unser Kunde fährt von München nach Ibbenbüren bei Osnabrück. Er muss zwei Mal umsteigen. Auf seinem Weg nach Ibbenbüren nutzt der Fahrgast nicht nur Züge der DB, sondern auch die Westfalenbahn. Gilt das Fahrgastrechtegesetz trotzdem?

Ja. Das Gesetz gilt bundesweit bei allen Eisenbahnunternehmen, ob privat oder staatlich, und garantiert im Entschädigungsfall eine einheitliche Regelung.

Der ICE, der vom Münchner Hauptbahnhof losfahren soll, hat mehr als 60 Minuten Verspätung. Was tun?

Entweder warten oder einen anderen Zug nehmen oder aber von der Reise ganz zurücktreten. Für Letzteres gilt: Der Fahrgast muss im DB Reisecenter das Fahrgastrechte-Formular ausfüllen und dieses dort oder am Ticket-Schalter mit der Originalfahrkarte abgeben. Unser Fahrgast bekommt den vollen Betrag zurück, entweder als Gutschein oder in bar oder als Überweisung.

Der ICE ist mit mehr als 60 Minuten Verspätung losgefahren. Gilt das Recht auf Entschädigung immer noch?

Entscheidend ist die Ankunftszeit am Zielbahnhof. Kommt unser Fahrgast mit mehr als 60 Minuten Verspätung in Ibbenbüren an, hat er Anrecht auf Entschädigung. Wichtig ist, dass er sich die Verspätung bereits in dem verspäteten ICE und nicht erst in einem Anschlusszug vom Zugpersonal bestätigen lässt. Das ebenfalls notwendige Fahrgastrechte-Formular gibt’s in diesem Fall beim Schaffner.

Wo bekommt unser Fahrgast die Entschädigung und wie viel?

Im Normalfall im DB-Reisecenter am Zielbahnhof oder an einem Ticket-Schalter. Voraussetzung sind das ausgefüllte Formular und die Verspätungsbescheinigung. Bei mehr als 60 Minuten Verspätung bekommt unser Fahrgast 25 Prozent zurück, ab 120 Minuten Verspätung 50 Prozent. Achtung: Bei einem Hin- und Rückfahrt-Ticket wird die Entschädigung auf Basis des halben Fahrpreises ausgerechnet. Ansprüche können bis zu einem Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrkarte geltend gemacht werden.

Aufgrund der mehr als 60-Minuten-Verspätung des ICE hat unser Bahnfahrer seine Anschlusszüge verpasst. Er kommt mit mehr als zwei Stunden Verspätung in Ibbenbüren an. Was gilt?

Maßgeblich ist immer die Ankunftszeit am Zielbahnhof. Sprich, unser Fahrgast kann in diesem Fall die 120-Minuten-Verspätungsregelung geltend machen.

Was, wenn die Züge so verspätet sind, dass unser Fahrgast an seinem zweiten Umsteigebahnhof erst mitten in der Nacht ankommt? Wie geht es jetzt weiter?

Beim Zugpersonal fragen, ob die Bahn eine Weiterreise mit dem Bus organisiert! Wenn ja, muss man diese Alternative annehmen, die Verspätungs-Ansprüche sind davon nicht betroffen. Gibt es das Angebot nicht, kann man vor Ort übernachten. Die Kosten für ein durchschnittliches Hotelzimmer übernimmt die Bahn. Luxussuiten sind nicht drin.

Kann unser Fahrgast ein Taxi nehmen?

Der Anspruch auf ein Taxi gilt nur bei einer mehr als 60-minütigen Verspätung und bei einer Zugverbindung, die laut Fahrplan zwischen 0 und 5 Uhr am Zielbahnhof eintrifft. Trifft das zu und hat die Bahn keine Weiterreise organisiert, erstattet sie Taxikosten bis zu 80 Euro. Einzureichen sind Quittungen für Taxi oder Hotel beim Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt, mit einer Kopie der Fahrkarte sowie den Originalbelegen.

Wider Erwarten ist der Winter zurück, und unser Fahrgast steckt samt Zug fest. Zahlt die Bahn trotzdem bei Verspätungen?

Wenn die Verspätung auf höhere Gewalt wie einen Schneesturm zurückgeht, müssen die Eisenbahngesellschaften nicht zahlen. Trotzdem lohnt es sich, sich die Verspätung dokumentieren zu lassen, die Ansprüche einzureichen und bei der Schlichtungsstelle nachzuhaken. Nicht immer sind wetterbedingte Verspätungen höhere Gewalt.

Die Bahn will nicht alle Ansprüche unseres Passagiers anerkennen. Was kann er machen?

Im Streitfall um Verspätung und Entschädigungen hilft die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (www.soep-online.de, 030/64499330).

 

 

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