Amoklauf von Winnenden: Vater des Täters verurteilt

2009 tötete Tim K. in Winnenden 15 Menschen und sich selbst - mit der Pistole seines Vaters. Dieser bekam jetzt eine Bewährungsstrafe, denn er hatte seine Waffe nicht ordnungsgemäß aufbewahrt.
von  dapd
Die Richter am Landgericht Stuttgart (v. l. n. r.): Andreas Müller, Ulrich Polachowski (Vorsitzender) und Sybille Wuttke eröffnen am 14. November 2012 am Stuttgarter Landgerichts den zweiten Prozess gegen den Vater des Amokläufers von Winnenden und Wendlingen. Wegen eines Verfahrensfehlers hatte der Bundesgerichtshof das erste Urteil vom Februar 2011 aufgehoben. Am 01.02.2013 wird das Urteil gesprochen.
Die Richter am Landgericht Stuttgart (v. l. n. r.): Andreas Müller, Ulrich Polachowski (Vorsitzender) und Sybille Wuttke eröffnen am 14. November 2012 am Stuttgarter Landgerichts den zweiten Prozess gegen den Vater des Amokläufers von Winnenden und Wendlingen. Wegen eines Verfahrensfehlers hatte der Bundesgerichtshof das erste Urteil vom Februar 2011 aufgehoben. Am 01.02.2013 wird das Urteil gesprochen. © dpa/dapd

2009 tötete Tim K. in Winnenden 15 Menschen und sich selbst - mit der Pistole seines Vaters. Dieser bekam jetzt eine Bewährungsstrafe, denn er hatte seine Waffe nicht ordnungsgemäß aufbewahrt.

Stuttgart - Fast vier Jahre nach dem Amoklauf von Winnenden und Wendlingen ist der Vater des Täters zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Das Stuttgarter Landgericht sprach den 54-Jährigen am Freitag unter anderem der fahrlässigen Tötung in 15 Fällen und fahrlässigen Körperverletzung in 14 Fällen schuldig.

Der Vater musste sich seit Mitte November erneut vor Gericht verantworten, weil er eine Pistole unverschlossen in einem Kleiderschrank im Schlafzimmer aufbewahrt hatte. Mit dieser Pistole hatte der 17-jährige Schüler Tim K. im März 2009 bei einem Amoklauf in seiner ehemaligen Realschule in Winnenden und auf der Flucht in Wendlingen insgesamt 15 Menschen und sich selbst getötet.

Die verhängte Strafe umfasst drei Monate weniger als das Urteil im ersten Prozess, das der Bundesgerichtshof wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben hatte.

 

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