Abschiebung Demjanjuks war rechtens – Verfassungsbeschwerde verworfen
Dem Prozess gegen den mutmaßlichen NS-Kriegsverbrecher John Demjanjuk steht nichts mehr im Wege. Die Abschiebung des 89-Jährigen von den USA nach Deutschland verstieß nicht gegen das Grundgesetz, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschied.
Karlsruhe/München Demjanjuk habe in seiner Verfassungsbeschwerde nicht dargelegt, in welchen Grundrechten er durch die Abschiebung im Einzelnen verletzt worden sei, hieß es zur Begründung. Der in Untersuchungshaft befindliche Demjanjuk kritisiere pauschal die Vorgehensweise insbesondere der US-Behörden, durch die er seine „Schutzrechte ausgeschaltet“ sehe. Akte ausländischer Staaten seien jedoch mit einer Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar, betonten die Karlsruher Richter. Die Beschwerde sei unzulässig. Die Anordnung und Durchführung der Abschiebung sei in „alleiniger Zuständigkeit und Verantwortung“ der US-Behörden getroffen worden.
Nach langem juristischen Hin und Her war Demjanjuk im Mai von den USA nach Deutschland abgeschoben worden. Der gebürtige Ukrainer soll 1943 im Vernichtungslager Sobibor in Polen an der Ermordung von 29 000 Menschen beteiligt gewesen sein, indem er als Aufseher die Menschen in die Gaskammern getrieben habe. Das Amtsgericht München erließ deshalb im März 2009 einen Haftbefehl wegen Beihilfe zum vielfachen Mord. Seit dem 12. Mai 2009 – dem Tag seiner Überstellung nach Deutschland – befindet sich Demjanjuk in Untersuchungshaft in der Münchner Justizvollzugsanstalt Stadelheim.
Demjanjuk war zunächst vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Eilanträgen gescheitert, die das Ziel hatten, seine Überstellung zu verhindern. Gegen diese verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse richtete sich die Verfassungsbeschwerde, die eine Kammer des Zweiten Senats nun nicht zur Entscheidung annahm.
Darin hatte er sich unter anderem auf Schutzrechte aus dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und aus dem Auslieferungsvertrag berufen, der zwischen Deutschland und den USA besteht. Das Verfassungsgericht betonte jedoch, dass Rechte aus dem Auslieferungsvertrag grundsätzlich nur von den Vertragsstaaten geltend gemacht werden könnten. Demjanjuk könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass der Auslieferungsvertrag verletzt oder umgangen worden sei.
Mit der Anklageerhebung ist noch im Juli zu rechnen. Die Staatsanwaltschaft München hatte am Freitag mitgeteilt, dass ein ärztliches Gutachten dem 89-Jährigen die Verhandlungsfähigkeit bescheinige.