Wundernebel gegen Corona? Landgericht verbietet Werbung

Ein Desinfektionsmittel versprühen und schon schwirren so gut wie keine bösen Viren und Bakterien mehr durch den Raum? Nach Ansicht des Landgerichts München I zu schön, um wahr zu sein.
dpa |
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
2  Kommentare
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News
Mit Ventilatoren wird in einem feinen Nebel Desinfektionsmittel in den Besucherbereich des Berliner Ensemble verteilt.
Mit Ventilatoren wird in einem feinen Nebel Desinfektionsmittel in den Besucherbereich des Berliner Ensemble verteilt. © Fabian Sommer/dpa/Archivbild
München

München - Die 4. Kammer für Handelssachen wertete eine entsprechende Werbung als irreführend. Darin hieß es, das Mittel entferne 99,99 Prozent der schädlichen Bakterien und Viren aus der Raumluft und von sämtlichen Oberflächen. Beim Verbraucher entstehe der Eindruck, die Wirkung sei wissenschaftlich abgesichert, heißt es in dem Urteil vom Montag, das noch nicht rechtskräftig ist. Bei gesundheitsbezogenen Aussagen gebe es aber besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, die Eindeutigkeit und die Klarheit.

In Zeiten der Corona-Pandemie sei die Frage, ob und wie Corona-Viren aus der Raumluft und von Oberflächen entfernt werden können, eine der brennendsten und für die ganze Welt wichtigsten gesundheitlichen Fragen überhaupt, befand das Gericht. Den Beweis für die wissenschaftliche Absicherung der angepriesenen Wirkung blieb das Unternehmen laut Urteil schuldig. Die vorgelegten Unterlagen hätten dies nicht glaubhaft gemacht.

Auf seiner Internetseite wirbt der Hersteller aus dem Raum München damit, dass auch das Berliner Ensemble eines seiner Produkte auf der Bühne und im Zuschauerraum eingesetzt habe. Die feinen Aerosole desinfizierten zunächst die Raumluft und senkten sich dann auf alle Oberflächen nieder, heißt es dort. Auch der Eingangsbereich und die Toiletten würden so vernebelt und desinfiziert.

Ein Mitbewerber hatte eine einstweilige Verfügung gegen die Firma beantragt, die Desinfektionsmittel herstellt. Diesem Antrag hatte das Gericht stattgegeben und untersagt, das Produkt so zu bewerben.

Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
 
2 Kommentare
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion unserer Artikel nur 72 Stunden nach Veröffentlichung zur Verfügung steht.
  • Ludwig III am 07.09.2020 16:52 Uhr / Bewertung:

    Erstmal vorweg: richtige Entscheidung.

    Ich frage mich allerdings, ob man nicht z.B. im Bereich der Homöopathie und einigen Nahrungsergänzungsmitteln zu ähnlichen Entscheidungen kommen müsste. Ebenfalls wegen fehlendem Nachweis der Wirksamkeit.

  • köterhalsband am 07.09.2020 15:03 Uhr / Bewertung:

    So etwas dürfte wohl eher hochgradig gesundheitsgefährdend sein.

merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.