Wolfsmaske: Neustart des Vergewaltigungsprozesses

Elfjährige missbraucht: Wegen Bedenken bei der Strafhöhe wird ab Dienstag noch mal verhandelt.
John Schneider
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Der wegen schweren sexuellen Missbrauchs angeklagte Mann (r) steht im Landgericht neben seinem Anwalt Adam Ahmed im Verhandlungssaal.
Der wegen schweren sexuellen Missbrauchs angeklagte Mann (r) steht im Landgericht neben seinem Anwalt Adam Ahmed im Verhandlungssaal. © dpa/Sven Hoppe

München - Für ein elfjähriges Mädchen ist ein Albtraum wahr geworden. Sie wurde im Juni 2019 auf dem Heimweg von einem fremden Mann, der sich mit einer Wolfsmaske tarnte, in der Nähe der S-Bahn-Station Fasangarten in ein Gebüsch gezerrt und vergewaltigt.

Nicht die erste Tat

Die Strafkammer hatte den damals 45-Jährigen zwei Jahre später wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, Vergewaltigung und Nötigung zu zwölf Jahren Haft verurteilt und die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet. Denn es war nicht seine erste Tat, das Gericht bescheinigte ihm vielmehr einen Hang zu sexuellen Straftaten.

Debatte über die Resozialisierung von Sexualstraftätern

So war der Mann wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern mehrfach vorbestraft und bereits als Jugendlicher mit Sexualdelikten aufgefallen. Zum Tatzeitpunkt befand er sich in einer Lockerungsstufe des Maßregelvollzugs und durfte unbegleitet von seiner betreuten Wohngemeinschaft zur Arbeitsstelle fahren. Auf diesem Weg fiel er über das Kind her. Der Fall warf daher auch die Frage nach der Resozialisierung von Sexualstraftätern auf.

Neuer Prozess: Täter nur vermindert schuldfähig? 

Das Urteil gegen den Vergewaltiger wurde im Jahre 2022 vom Bundesgerichtshof (BGH) auf Antrag von Verteidiger Adam Ahmed in der Revision gekippt. Er hatte für seinen Mandanten, den er für nur vermindert schuldfähig hält, die Unterbringung in der Psychiatrie gefordert.

Warum ein neuer Prozess? Der BGH hatte "durchgreifende rechtliche Bedenken" gegen die Strafzumessung und verwies den Fall an das Landgericht zurück. Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, dass bei der Bemessung der Freiheitsstrafe die Jugendschutzkammer damals die zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht in den Blick genommen habe.

Schuldspruch bleibt bestehen

Der Senat könne nicht ausschließen, dass die Kammer bei einer fehlerlosen Würdigung zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre. Dies führte zur Aufhebung der Strafzumessung und damit auch der Sicherungsverwahrung. Der Schuldspruch - der Angeklagte hatte ein Geständnis abgelegt - als solcher bleibt aber bestehen.

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Strafverteidiger Adam Ahmed: "Bei der Strafhöhe muss daher die Sicherungsverwahrung eine Rolle spielen und berücksichtigt werden." Und weiter: "Die Strafe wird also nun etwas geringer ausfallen, wenn die Sicherungsverwahrung angeordnet wird."

Am Dienstag beginnt die Neuauflage des Prozesses. Bis zum 19. April sind zehn Verhandlungstermine angesetzt.

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