Wolfratshausener Skitrainer (57) stürzt - und klagt

Der Kläger übersieht einen Absatz und verletzt sich an der Schulter. Er fordert Schmerzensgeld.
von  John Schneider
Der Kläger forderte nach seinem Sturz Schmerzensgeld - die Aussichten sind aber eher schlecht. (Symbolbild)
Der Kläger forderte nach seinem Sturz Schmerzensgeld - die Aussichten sind aber eher schlecht. (Symbolbild) © imago images/U.J. Alexander

München - "Das wird nie wieder", ist sich Hans P. (57, Name geändert) sicher. Der passionierte Skifahrer aus Wolfratshausen hatte sich bei einem Sturz an der Kreuzalm an der Schulter verletzt. An der Stelle des Sturzes seien die Betreiber des Skigebietes ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, argumentiert der Kläger.

Sturz infolge schlechter Lichtverhältnisse

Der 57-Jährige war damals bei einem Skirennen mit zwei Schülerinnen zwischen Kreuzalm und Trögl-Tunnel unterwegs. Die Sichtverhältnisse waren schlecht, es gab nur flaches Licht, dazu kam Nebel.

So konnte es passieren, dass der erfahrene Skifahrer nach eigenen Angaben einen Absatz von etwa 80 bis 100 Zentimetern übersah und stürzte. Er konnte aber aufstehen und zunächst weiter abfahren, um sich helfen zu lassen.

Das macht die Sache für Richter Oliver Ottmann nicht einfacher. Denn ohne Fotos vom Unfallort zum Unfallzeitpunkt ist nur schwer nachzuvollziehen, wie sich der Unfall genau ereignete.

Schlechte Prozessaussichten für den Kläger

Hans P. will 12.500 Euro Schmerzensgeld erstreiten. Er könne den Arm nicht mehr schmerzfrei ganz hochheben, erklärt er. Cortison-Spritzen brächten nur vorübergehend Linderung. Doch seine Prozessaussichten sind eher schlecht. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei so kaum beweisbar, sagt der Richter.

Richter regt außergerichtlichen Vergleich an

Allerdings räumt Ottmann ein, dass die Berufungsinstanz durchaus auch zu anderen Schlüssen kommen kann. Der Richter regt deshalb einen außergerichtlichen Vergleich an.

Und gibt den Parteien dafür reichlich Zeit. Sollten sie sich nicht einigen können, wäre der Verkündungstermin für eine Entscheidung erst am 6. Februar.

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