Wolfratshausener Skitrainer (57) stürzt - und klagt

Der Kläger übersieht einen Absatz und verletzt sich an der Schulter. Er fordert Schmerzensgeld.
John Schneider
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Der Kläger forderte nach seinem Sturz Schmerzensgeld - die Aussichten sind aber eher schlecht. (Symbolbild)
Der Kläger forderte nach seinem Sturz Schmerzensgeld - die Aussichten sind aber eher schlecht. (Symbolbild) © imago images/U.J. Alexander

München - "Das wird nie wieder", ist sich Hans P. (57, Name geändert) sicher. Der passionierte Skifahrer aus Wolfratshausen hatte sich bei einem Sturz an der Kreuzalm an der Schulter verletzt. An der Stelle des Sturzes seien die Betreiber des Skigebietes ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, argumentiert der Kläger.

Sturz infolge schlechter Lichtverhältnisse

Der 57-Jährige war damals bei einem Skirennen mit zwei Schülerinnen zwischen Kreuzalm und Trögl-Tunnel unterwegs. Die Sichtverhältnisse waren schlecht, es gab nur flaches Licht, dazu kam Nebel.

So konnte es passieren, dass der erfahrene Skifahrer nach eigenen Angaben einen Absatz von etwa 80 bis 100 Zentimetern übersah und stürzte. Er konnte aber aufstehen und zunächst weiter abfahren, um sich helfen zu lassen.

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Das macht die Sache für Richter Oliver Ottmann nicht einfacher. Denn ohne Fotos vom Unfallort zum Unfallzeitpunkt ist nur schwer nachzuvollziehen, wie sich der Unfall genau ereignete.

Schlechte Prozessaussichten für den Kläger

Hans P. will 12.500 Euro Schmerzensgeld erstreiten. Er könne den Arm nicht mehr schmerzfrei ganz hochheben, erklärt er. Cortison-Spritzen brächten nur vorübergehend Linderung. Doch seine Prozessaussichten sind eher schlecht. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei so kaum beweisbar, sagt der Richter.

Richter regt außergerichtlichen Vergleich an

Allerdings räumt Ottmann ein, dass die Berufungsinstanz durchaus auch zu anderen Schlüssen kommen kann. Der Richter regt deshalb einen außergerichtlichen Vergleich an.

Und gibt den Parteien dafür reichlich Zeit. Sollten sie sich nicht einigen können, wäre der Verkündungstermin für eine Entscheidung erst am 6. Februar.

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4 Kommentare
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  • Wuschel_MUC am 15.11.2022 13:31 Uhr / Bewertung:

    Auch Skilehrer kochen nur mit Wasser. Und wenn sich das Wetter verschlechtert, muss man auch auf Skiern ins Tal abfahren, wenn es mit dem Lift nicht geht.
    Es steht und fällt alles mit der Frage "hätte der Liftbetreiber vor dem Absatz warnen müssen?" Und ohne Fotos / Zeugenaussagen gibt es nun mal nichts zu beweisen. Der Richter soll auch nach der ZPO auf eine gütliche Streitbeilegung bedacht sein, daher der Vergleichsvorschlag.

  • Ardana am 15.11.2022 08:23 Uhr / Bewertung:

    Skilehrer???? Ein Skilehrer, der nicht die Wetterverhältnisse beachtet. Kein gutes Bild und keine gute Werbung für ihn. Es hätte ja auch eine seiner Schülerinnen passieren können. Aber leider bekommen wir immer mehr Verhältnisse à la USA, immer gleich klagen, immer dem anderen die Schuld zuweisen.

  • tutnixzursache am 14.11.2022 22:23 Uhr / Bewertung:

    Es muss mittlerweile immer jemand anderes schuld sein. Und Gerichte leisten dem Vorschub in dem sie solche Klagen nicht abweisen sondern zu Schuldanerkennung durch aussergerichtlicher „Einigung“ drängen.

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