Wohnung an Medizintouristen untervermietet: Fristlos gekündigt

Ein Mann vermietet eine Wohnung unzulässig an Medizintouristen weiter. Den Preis dafür fordert er zu heftig ein - und verliert nun selbst das Mietobjekt. Das Urteil des Amtsgerichts München.
von  AZ
Eine Figur der Justitia, der altrömischen Göttin der Gerechtigkeit, neben einem Stapel Gerichtsakten. (Symbolbild)
Eine Figur der Justitia, der altrömischen Göttin der Gerechtigkeit, neben einem Stapel Gerichtsakten. (Symbolbild) © dpa

Ein Mann vermietet eine Wohnung unzulässig an Medizintouristen weiter. Den Preis dafür fordert er zu heftig ein - und verliert nun selbst das Mietobjekt. Das Urteil des Amtsgerichts München.

München - Ein Zimmer, eine Kochnische, Bad/Dusche und WC, nicht zu vergessen ein eigenes Kellerabteil, mitten in München, im Bahnhofsviertel. Dieses Objekt hat ein 39 Jahre alter Mann Anfang 2016 gemietet. Für den stolzen Preis von 1.300 Euro pro Monat plus Nebenkosten. Doch die Bezahlung der Grundmiete dürfte wohl kein Problem dargestellt haben, vermietete der Mann die Wohnung doch an sogenannte Medizintouristen aus Kuwait weiter, wie das Amtsgericht München nun in einem Urteil festgestellt hat. Für noch stolzere 150 Euro. Pro Tag.

Der Mann lebt davon, dass er Medizintouristen aus dem arabischen Raum betreut, ihnen Limousinen und Immobilien vermietet. In der Wohnung im Bahnhofsviertel will er die Touristen allerdings lediglich als Gäste beherbergt haben, unentgeltlich. Dies hatte die Vermieterin der Einzimmerwohnung indes anders gesehen und vor dem Amtsgericht München den Mann auf Herausgabe der Wohnung geklagt. Dabei gab die Vermieterin an, dass der Beklagte selbst nach einem ausdrücklichen Hinweis auf ein vertragliches Verbot die Wohnung unverändert weiter an Medizintouristen vermietet habe.

Limousine oder Wohnung: Streit um Grund für Mietforderung

Im September 2016 war die Situation eskaliert, als der Beklagte die Wohnung durch einen Schlüsseldienst öffnen ließ, um seine "Gäste" hinauszuwerfen. Die Besucher seien ihm Geld schuldig gewesen - allerdings nicht aus Vermietung dieser Wohnung, sondern für das Benutzen einer Limousine. Die Medizintouristen erzählten der von ihnen herbeigerufenen Polizei jedoch eine andere Version. Demnach hätten sie für zwei vorangegangene Monate bereits 7.500 Euro an Wohnungsmiete bezahlt und seien nun für zwei Wochen im Rückstand (1.500 Euro). Zudem erstatteten die Medizintouristen Strafanzeige gegen den 39-Jährigen in Zusammenhang mit dessen forschem Vorgehen. Dies brachte dem Mann bereits eine (noch nicht rechtskräftige) Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen versuchter Nötigung ein.

In der Verhandlung vor dem Amtsgericht sagte ein Zeuge im Sinne des Beklagten aus, dass es bei den Geldforderungen gegen die Medizintouristen lediglich um den Autoverleih gegangen sei und nicht um die Benutzung der Einzimmerwohnung. Dem schenkte die Richterin keinen Glauben. Die Touristen hätten keinen Grund gehabt, gegenüber der Polizei falsche Angaben zum Grund der Mietforderung zu machen.

Beklagter muss aus Wohnung: Ohne Räumungsfrist

Fazit: Es lag also tatsächlich eine Zweckentfremdung des Mietverhältnisses vor, der Klage der Vermieterin wurde stattgegeben. Der Beklagte musste die Wohnung sofort räumen. Eine Frist kam für das Gericht nicht in Betracht. Der Mann lebt ja schließlich in einer anderen Wohnung.

merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.