Westparkmörder: Neuer Haftbefehl

Ddas Münchner Landgericht hat sich gegen eine Sicherungsverwahrung des sogenannten Westparkmörders entschieden. Freikommen wird er dennoch erstmal nicht.
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Der „Westparkmörder“ Gorazd B.: Muss er nach der Haft in Sicherungsverwahrung?
Ronald Zimmermann Der „Westparkmörder“ Gorazd B.: Muss er nach der Haft in Sicherungsverwahrung?

Der frühere Chef der Münchner Mordkommission nannte ihn eine „tickende Zeitbombe“. Trotzdem hat das Münchner Landgericht sich gegen eine Sicherungsverwahrung des sogenannten Westparkmörders entschieden. Freikommen wird er dennoch erstmal nicht.

 

München – Der sogenannte Münchner Westparkmörder muss nicht in Sicherungsverwahrung – bleibt aber dennoch vorerst hinter Gittern. Das Münchner Landgericht lehnte am Montag zwar die Unterbringung des Mannes in Sicherungsverwahrung ab und sprach ihm für die rund eineinhalbjährige vorläufige Unterbringung Entschädigung zu. Demnach müsste der Mann freigelassen werden. Es besteht jedoch bereits seit Monaten ein Abschiebehaftbefehl. Um zu vermeiden, dass der Mann auf freien Fuß kommt, sollte er sofort nach Abschluss der Gerichtsverfahrens in seine slowenische Heimat abgeschoben werden. Zudem gibt es einen neuen Haftbefehl, den die Staatsanwaltschaft erwirkt hat.

Der Mann hatte vor etwa sechs Wochen im Prozess eine Beisitzerin als Hure beschimpft. In diesem Zusammenhang sei Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlassen worden, „weil nicht davon auszugehen ist, dass er sich nach einer Entlassung freiwillig dem Verfahren wegen Beleidigung stellt“, sagte die Sprecherin der Staatsanwaltschaft, Barbara Stockinger.

Die Anklagebehörde hatte die Sicherungsverwahrung des 36-Jährigen gefordert. Sie ist davon überzeugt, dass der Mann erneut schwerste Gewalttaten begehen könnte. Er hatte im Jahr 1993 im Alter von 18 Jahren aus Mordlust einen Jogger erstochen und wurde 2003 zur höchstmöglichen Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Damals kannte das Jugendstrafrecht die Maßregel der Sicherheitsverwahrung noch nicht. Ein entsprechendes Gesetz trat erst 2009 in Kraft.

Nachträglich dürfe die Sicherungsverwahrung jedoch nur angeordnet werden, wenn der Verurteilte an einer psychischen Störung leide, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten von ihm ausgehe und die Anordnung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sei, erläuterte die Strafkammer. Dabei müsse es eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für solche Taten in den nächsten drei Jahren geben. Das Gericht merkte dazu an, dass diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen bei Aggressionsstraftätern kaum erfüllt seien.

Die Sachverständigen waren sich nach Angaben des Gerichts in der Beurteilung des Mannes nicht völlig einig. Während ein Experte eine Gefahr verneinte, sah ein zweiter die Gefahrenprognose offen und ein dritter hielt neue Aggressionsdelikte bei einer ungünstigen Entwicklung der Lebensumstände grundsätzlich für wahrscheinlich. Auch dieser Sachverständige konnte allerdings keinen konkreten Wahrscheinlichkeitsgrad nennen. Es komme nun auf die Entwicklung der Lebens- und Partnerschaftssituation des Verurteilten an. Diese Entwicklung in den nächsten drei Jahren wiederum lasse sich aber nach Aussage aller drei Sachverständiger nicht vorhersehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

 

 

 

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