Westparkmörder könnte freikommen

Der sogenannte Westparkmörder hat Aussicht auf Freilassung. Der Täter hatte 1993 als 18-Jähriger einen ihm völlig unbekannten Jogger mit zwölf Messerstichen umgebracht.
München – Im Prozess vor dem Münchner Landgericht um die nachträgliche Sicherungsverwahrung des zur Tatzeit 18-Jährigen sieht sich die Strafkammer in ihrer Rechtsauffassung vom Bundesverfassungsgericht bestätigt, wie der Vorsitzende Richter Stephan Hock am Montag erläuterte.
Die Karlsruher Richter hatten in der Vorwoche erklärt, dass Täter nur noch dann in Sicherungsverwahrung kommen dürfen, wenn eine „hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten“ besteht und wenn sie an einer „zuverlässig nachgewiesenen psychischen Störung“ leiden.
Eine hochgradige Gefährdung durch den heute 36-Jährigen hatte die Strafkammer bereits im Dezember des Vorjahres verneint, die Sicherungsverwahrung wurde ausgesetzt. Das Oberlandesgericht hob den Beschluss jedoch auf. „Wir haben uns ungewöhnlich scharfer Kritik ausgesetzt gesehen“, sagte Hock. „Das Bundesverfassungsgericht hat uns im entscheidenden Punkt bestätigt.“
Der Täter hatte 1993 als 18-Jähriger einen ihm völlig unbekannten Jogger mit zwölf Messerstichen umgebracht. Das Motiv: Mordlust. Er wurde 2003 nach zwei aufgehobenen Urteilen im dritten Prozess zur höchsten Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Als 2010 die Entlassung anstand, beantragte die Staatsanwaltschaft nachträgliche Sicherungsverwahrung, die 2008 ins Jugendstrafrecht aufgenommen worden war.
Der Richter hat nun die psychiatrischen Sachverständigen um ergänzende Gutachten auf der Basis der „veränderten Lage“ ersucht. Unter der von Karlsruhe geforderten psychischen Störung verstehe die Strafkammer nicht einfach eine dissoziale Störung, hinzu kommen müssten etwa Gewaltfantasien „ohne ausreichende Impulskontrolle“. Eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung des Mannes soll im September fallen.