Wer alles eine Waffe besitzen darf

Das Waffengesetz unterscheidet zwischen dem Besitz und dem Führen einer Waffe.
Thomas Gautier |
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Das Waffengesetz unterscheidet zwischen dem Besitz und dem Führen einer Waffe.

Wer eine Waffe kaufen, in den eigenen Räumen besitzen oder transportieren will, braucht eine Waffenbesitzkarte (WBK). Das gilt schon für Softair-Waffen mit einer Geschossenergie von 0,5 Joule, die kein „F-Kennzeichen” tragen. WBKs geben Kreisverwaltungs- oder Ordnungsämter aus.

Man muss volljährig sein und nachweisen, keine Vorstrafen oder Geisteskrankheiten zu haben. Antragsteller unter 25 müssen ein ärztliches oder psychologisches Zeugnis vorlegen. Man muss seine Sachkunde in einer Prüfung nachweisen – und ein Bedürfnis. Das haben vor allem Jäger, Sportschützen oder Sammler. Sie bekommen entweder eine grüne, gelbe oder rote WBK.

Selbstschutz wird nur selten als Grund anerkannt. Wer eine Waffe aus dem Ausland einführt, braucht eine „Verbringungserlaubnis”. Mit einem Waffenschein dürfen Besitzer Waffen außerhalb ihrer Wohnung, ihres Grundstücks oder ihrer Geschäftsräume führen. Für Gas- oder Schreckschusswaffen gibt es den „Kleinen Waffenschein”.

Wer in Bayern einen Waffenschein beantragt, muss Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, Haftpflichtversicherung, ein Sachkundeprüfungszeugnis und ein besonderes Bedürfnis nachweisen – etwa Jäger, Sportschützen und die meisten Bewachungsunternehmen.

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