Wenn's dem Vermieter stinkt, darf er rein

Das Amtsgericht München hat die Rechte von Vermietern gestärkt. Wenn in Wohnungen Schäden drohen, dürfen sie nach Vorankündigung besichtigen. Spätestens aber alle fünf Jahre ist ein Besuch des Vermieters erlaubt - in beiderseitigem Interesse.
München - Wenn in einer vermieteten Wohnung ein Schaden droht, darf der Vermieter relativ kurzfristig sein Objekt besichtigen - das hat das Amtsgericht München in einem Urteil nun entschieden. Außerdem steht es Vermietern zu, alle fünf Jahre die Wohnungen auf Schäden zu überprüfen.
Geklagt hatte eine Vermieterin aus Gauting, die seit 2006 ihre Einzimmerwohnung in der Tölzer Straße in Obersendling vermietet. Dort wurden im Jahr 2012 letztmals in Bad und Diele Reparaturarbeiten durch die Vermieterin durchgeführt.
Wenn's dem Vermieter stinkt
Im Juni 2015 teilte die Hausverwaltung der Vermieterin mit, dass aus der Wohnung unangenehme Gerüche austreten. Der Geruch hielt mehr als zwei Wochen an, nach was es stank, konnte aber nicht gesagt werden. Da die Vermieterin in Sorge war, dass Schimmel, Fäulnis oder gar eine Verwesung Ursache des üblen Geruchs sind, wollte sie die Wohnung besichtigen.
Der Mieter aber behauptete, dass der Gestank nicht aus seiner Wohnung komme und verweigerte seiner Vermieterin einen Besichtigungstermin. Es kam zum Prozess vor dem Amtsgericht.
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Der Richter gab der Vermieterin Recht und verpflichtete gleichzeitig den Mieter, die Besichtigung der Wohnung durch die Vermieterin nach einer Vorankündigung von fünf Werktagen zu dulden. "Der Vermieter hat ein Besichtigungsrecht, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein drohender Schaden eintreten kann, zum Beispiel wenn wegen eines muffigen Geruchs der Verdacht auf Schimmelbildung vorliegt", so das Gericht.
"Der Anspruch der Klägerin entfällt nicht deshalb, weil die Geruchsbelästigung jetzt nicht mehr vorliegt. Der Geruch dauerte längere Zeit an, nämlich mehr als 2 Wochen. Eine solche Dauer lässt eine nachhaltige negative Beeinträchtigung der Sachsubstanz befürchten“, so das Gericht weiter.
Auch nach fünf Jahren darf Vermieter in die Wohnung
Die Vermieterin könne aus einem weiteren Grund die Besichtigung der Wohnung verlangen: Seit der letzten Wohnungsbesichtigung sind mehr als fünf Jahre vergangen. "Nach Auffassung des Gerichts kann ein Vermieter alle 5 Jahre eine Besichtigung der Mietwohnung verlangen.
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Denn dieser Zeitraum ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung und der allgemeinen Vertragspraxis der Zeitraum, nach dessen Ablauf Schönheitsreparaturen vorzunehmen sind, nach dessen Ablauf also auch bei bestimmungsgemäßem und vertragsgemäßem Gebrauch eine solche Abnutzung auftreten kann, dass Arbeiten in dem Mietobjekt vorgenommen werden müssen, um eine Substanzschädigung zu vermeiden. Bei einem solchen Fünfjahreszeitraum wird der Mieter, da die Besichtigung auch vorher anzukündigen und schonend (vorzunehmen) ist, auch nicht über Gebühr in seinem Lebensbereich beeinträchtigt“, so die Urteilsgründe.
Was der Mieter wahrscheinlich nicht einsehen wollte: letzlich ist es auch in seinem Interesse, wenn die Wohnung, in der er lebt, in einem guten Zustand ist - und der Vermieter vielleicht am Ende die Reparaturen eh selber bezahlt.
Das Urteil ist rechtskräftig.