Wegen Corona-Maßnahmen: Gokart-Bahn und Musikproduzent klagen

München - Corona, genauer gesagt, die Maßnahmen zur Eindämmung des Virus bringen viele Unternehmer der unterschiedlichsten Branchen an ihre finanziellen Grenzen. Einige wehren sich gerichtlich und fordern über die Soforthilfen hinaus Entschädigungen.
Der Vorsitzende Richter Frank Tholl schätzt, dass bei der 15. Zivilkammer inzwischen etwa zehn bis 15 ähnliche Klagen aufgelaufen sind. Zwei davon wurden am Mittwoch verhandelt.
Martin K. (45) beklagt, dass viele Termine seines Musikprojekts abgesagt werden mussten und ihm dadurch Einnahmen weggebrochen sind. Der 45-Jährige betreibt im Allgäu eine Musik- und Filmproduktion, organisiert Hochzeiten und kümmert sich bei Events um die Musik.
Sind die Maßnahmen verfassungskonform?
In diesem Verfahren macht Martin K. deswegen Entschädigung wegen der Corona-Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 und der Corona-Schutzverordnung vom 27. März 2020 in Höhe von 6.364,73 Euro geltend - da sind die Soforthilfe und eingesparte Aufwendungen bereits eingerechnet. Von 18. März bis 31. Mai 2020 sei ihm durch den Ausfall von Veranstaltungen ein Auftragsvolumen von über 16.000 Euro entgangen.
Sein Anwalt berichtet der Kammer, dass ein ähnliches Verfahren in Stuttgart vom dortigen Landgericht zwar abgewiesen wurde. In dem Prozess sei aber auch die Frage aufgekommen, ob die Maßnahmen verfassungskonform sind. Wenn man davon ausgehe, dass Betriebsschließungen enteignende Maßnahmen seien, dann müsste irgendwo auch eine Entschädigung für die Eigentümer gesetzlich geregelt sein. Das sei aber nicht der Fall.
Muss Münchner Gericht in Karlsruhe nachfragen?
Wenn diese Argumentation zutrifft und für dieses Corona-Verfahren relevant ist, dann müsste das Münchner Gericht möglicherweise sogar bei den Verfassungshütern in Karlsruhe anfragen, ob das denn alles seine Richtigkeit hat.
Das beträfe dann wohl auch den zweiten Kläger, Eigentümer einer großen Gokart-Bahn im fränkischen Gollhofen. Infolge der Anordnungen musste sie vier Monate schließen. Allein für den März 2020 macht der Eigentümer 1.1467,66 Euro geltend. Auch er hat die kassierten Soforthilfen da bereits abgezogen. Die Kammer will ihre Entscheidung am 28. April bekanntgeben.