Was Makler dürfen - und was nicht
Wer in München umzieht, ohne einen Makler bezahlen zu müssen, hat Glück. Die AZ erklärt den Ist-Zustand. Bis zu 2,38 Monatsmieten kann der Makler als Provision verlangen. Nur sehr wenige nehmen nicht den vollen Betrag. Berechnungsgrundlage sind seit 1993 zwei Netto-Monatskaltmieten zuzüglich der Mehrwertsteuer. Die Provision darf jedoch nur kassiert werden, wenn der Mietvertrag tatsächlich zustande kommt.
Makler, die gleichzeitig auch Mieter oder Vermieter der angebotenen Wohnung sind, dürfen kein Geld verlangen. Ebenso solche, die eine wirtschaftliche Beteiligung an der Wohnung haben – also zum Beispiel Ehepartner der Hausverwaltung.
Für den Wohnungssuchenden muss klar sein, dass der Makler nicht umsonst tätig wird. Außerdem ist der Makler verpflichtet, seine Vermittlungstätigkeit nachzuweisen: Zum Beispiel mit Besichtigungsterminen, Vermittlung zwischen Vermieter und Mieter oder Preisverhandlungen.
Wer direkt mit dem Eigentümer einen Mietvertrag aushandelt und trotzdem eine Maklergebühr bezahlen soll, ist offensichtlich an Betrüger geraten.
Der Beruf ist nicht geschützt. Prinzipiell kann sich also jeder Immobilienmakler nennen, wenn er sich einen Gewerbeschein beim Kreisverwaltungsreferat besorgt.
Einziges Ausschlusskriterium ist Paragraph 34c der Gewerbeordnung: Keine Vorstrafen in Eigentumsdelikten und keine zerrüttete wirtschaftliche Situation.
Fachliche Voraussetzungen muss niemand mitbringen. Die IHK bietet aber Vorbereitungskurse an. Mit dem Abschluss ist man „geprüfter Immobilienmakler“.
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