Vulkanasche ist höhere Gewalt: Kein Schadenersatz für Reisende
Das Amtsgericht in München weist die Schadensersatzklage eines Feriengastes ab: Aufgrund des isländischen Eyjafjallajökull hatte der erst eine Woche später vom Urlaub heimfliegen können.
München - Urlauber können keinen Schadenersatz einklagen, wenn ihre Reise aufgrund einer Naturkatastrophe abgesagt wird. Das Amtsgericht München hat die Klage eines Feriengastes abgewiesen, dessen Rückflug aus Kenia im April 2010 wegen der Vulkanaschewolke des isländischen Eyjafjallajökull gestrichen worden war. Ein Reisender könne wegen einer mangelhaften Reise Schadenersatz verlangen, erläuterte das Gericht die am Montag veröffentlichte Entscheidung. Flugausfälle wegen einer Vulkanaschewolke beruhten allerdings auf höherer Gewalt, für die der Veranstalter nicht verantwortlich gemacht werden könne. (AZ 222 C 10835/11)
Der Urlauber hatte bei einem Münchner Reiseunternehmen eine einwöchige Pauschalreise nach Mombasa in Kenia gebucht. Der Rückflug wurde infolge der Aschewolke abgesagt. Der Mann konnte erst sieben Tage später nach Hause fliegen. Er machte deshalb bei dem Reiseunternehmen zusätzliche Hotelkosten in Höhe von 180 Euro, Verdienstausfall von 583 Euro sowie Telefonkosten von 161,37 Euro geltend. Als das Reiseunternehmen nicht zahlte, reichte er Klage ein.
Nach dem Ausbruch des Eyjafjallajökull war der Flugverkehr vielerorts gesperrt. Das Ereignis sei nicht vorhersehbar und auch durch äußerste Sorgfalt nicht abwendbar gewesen. Deshalb hafte der Reiseunternehmer nicht, erklärte die Richterin zur Begründung.