Vor OLG München: Ein Porsche wird zum teuren Streitfall
Ein Mediziner tritt vom Kauf eines Luxus-Sportwagens zurück. Das Autohaus verklagt ihn, weil laut Vertrag trotzdem eine Anzahlung fällig sei.
München - Seinen Namen möchte der Mediziner, der früher in München praktizierte, nicht in der Zeitung lesen. Der Mann, nennen wir ihn Hans F., ist von einem Autohaus verklagt worden. Der Hintergrund: Der 50-Jährige soll einen Porsche 911 Carrera T im Wert von etwa 160 000 Euro zwar bestellt, aber dann doch nicht abgeholt haben. Da er aber am 2. Januar 2018 einen Vertrag zur "verbindlichen Automobilbestellung" unterschrieben hatte, wollte das Autohaus die im Vertrag vereinbarte Anzahlung von 15.000 Euro kassieren.
Hans F. weigerte sich, wollte den Porsche nicht mehr. Nach mehreren Zahlungsaufforderungen tritt das Autohaus vom Kaufvertrag zurück. Und verlangt Schadenersatz. Auch der ist im Vertrag festgelegt: "Im Falle der Nichtannahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 Prozent des Kaufpreises." Im Falle des Porsche 911 Carrera T wären das über 22.000 Euro.
So weit, so klar. Aber Hans F. bestreitet, trotz Unterschrift, den Sportwagen verbindlich bestellt zu haben. Ihm sei damals seitens des Verkäufers versichert worden, dass es sich bei der Bestellung lediglich um eine unverbindliche Verfügbarkeitsanfrage gehandelt habe.
Verfügbarkeitsanfrage oder Vertrag?
Er habe das auch geglaubt, zumal ihm der Verkäufer freundschaftlich verbunden sei und das Autohaus bereits seit 30 Jahren Geschäfte mit seiner Familie mache. Er selbst habe dort vor 15 Jahren einen Sportwagen gekauft. Doch das Landgericht gab der Klage des Autohauses statt. Begründung: Ein Kaufvertrag sei zustande gekommen, das Autohaus verlange daher zu Recht einen Schadenersatz. Hans F. ging in Berufung. Und so trafen sich Käufer und Verkäufer am Mittwoch am OLG wieder.
Der 54-jährige Verkäufer bestreitet im Zeugenstand ein freundschaftliches Verhältnis mit dem Beklagten. Man kannte sich, man duzte sich, mehr war nicht. Dass er Hans F. zugesichert haben soll, dass es sich lediglich um eine unverbindliche Anfrage gehandelt habe, bestreitet er genauso vehement wie Hans F. das Gegenteil behauptet.
Der 50-Jährige kann aber auch in zweiter Instanz die Richter nicht überzeugen. Das OLG bestätigt das Urteil. Die Berufung wird abgewiesen, die Revision nicht zugelassen. Hans F. gibt sich nach dem Urteil kämpferisch. "Ich werde Beschwerde einlegen", sagt er der AZ. Fortsetzung folgt.
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