Virus verhindert Feier: Münchner Brautpaar will Geld zurück

Aufgrund der Corona-Pandemie muss die geplante Hochzeitsfeier ausfallen. Doch das beauftragte Foto-Unternehmen will die Anzahlung behalten. Es kommt zum Prozess.
John Schneider
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Eigentlich wollte ein Münchner Brautpaar von ihrer Hochzeit tolle Fotos bekommen. Doch die Feier musste corona-bedingt abgesagt werden. Der Fotograf will seinen Vorschuss aber nicht zurückzahlen.
Eigentlich wollte ein Münchner Brautpaar von ihrer Hochzeit tolle Fotos bekommen. Doch die Feier musste corona-bedingt abgesagt werden. Der Fotograf will seinen Vorschuss aber nicht zurückzahlen. © Andreas Lander/zb/dpa

München - Es sollte ein großes Fest werden, doch die Pandemie machte den Plänen eines Münchner Brautpaares einen dicken Strich durch die Rechnung. Die Feier musste ausfallen. Damit nicht genug: Das Paar bekam auch noch Ärger mit dem beauftragten Foto-Unternehmen. Der Fotograf wollte den Vorschuss für den Auftrag nicht zurückzahlen. Das Ehepaar klagte - und bekam Recht.

Keine Hochzeitsfotos für Münchner Paar: Unternehmen will Vorschuss behalten

Der Fall: Das Brautpaar hatte das Unternehmen damit beauftragt, bei seiner Feier im Mai 2021 Fotos anzufertigen. Im Oktober 2020 zahlten die Hochzeitsleute 1.500 Euro an. Der Termin im Standesamt im November 2020 konnte stattfinden, kirchliche Trauung und Feier im Mai 2021 mussten jedoch wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden.

Die Kläger forderten daraufhin das Unternehmen zur Rückzahlung eines Teils des Vorschusses auf: 1.000 Euro. Sie meinten, dass ihnen ein gesetzliches Rücktrittsrecht zustünde.

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Das beklagte Unternehmen trägt aber unter anderem vor, es sei in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt, dass die Anzahlung von 50 Prozent einbehalten werde, wenn die Hochzeit aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden könne.

Münchner Gericht urteilt: Fotounternehmen muss 1.000 Euro zurückzahlen

Doch das Amtsgericht gibt den Frischverheirateten recht: "Den Klägern stand für die kirchliche Hochzeit ein Rücktrittsrecht zu." Es habe sich um ein sogenanntes Fixgeschäft gehandelt. Sprich, die Leistung konnte nur am geplanten Termin im Mai 2021 erbracht werden. Die Klausel im AGB sei unwirksam, da auf diese Art kein pauschalisierter Schadenersatz vereinbart werden darf.

Das Gericht verurteilt das Fotounternehmen aus diesen Gründen zur Rückzahlung von 1.000 Euro.

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