Verwaltungsgerichtshof kippt Hygiene-Pranger

Das Outen von Schmuddelwirten sei nicht mit dem Europarecht konform, urteilen die Verwaltungsrichter. Die Mängel seien meist vor Veröffentlichung behoben.
Torsten Huber |
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"Keine weiteren Veröffentlichungen": Die Homepage des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit nach dem Urteil am 25. März.
ho "Keine weiteren Veröffentlichungen": Die Homepage des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit nach dem Urteil am 25. März.

Das Outen von Schmuddelwirten sei nicht mit dem Europarecht konform, urteilen die Verwaltungsrichter. Das zuständige Landesamt hat die Liste gleich ganz gesperrt.

München - Jetzt ist es amtlich: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat den Hygiene-Pranger vorläufig untersagt. Damit ist die von den Wirten gefürchtete „Ekel-Liste“ vom Tisch - und zwar erstmal bayernweit. Obwohl es im Urteil heißt, die Landeshauptstadt dürfe Verstöße nicht mehr auf der Webseite des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) veröffentlichen, sperrte das LGL die Liste am Montag nach dem Urteil komplett - also auch für andere bayerische Gemeinden.

Seit 1. September 2012 wurde die Internet-Seite des LGL 535 000 Mal besucht. Das sind rund 2700 Zugriffe am Tag. Ausführlich wurden die Mängel der Gaststätten, Backstuben und Imbissbuden in einer Liste aufgezählt. Dazu das zuständige Landratsamt und die Adresse des Betreibers.

Seit März blieb die Liste so gut wie leer (AZ berichtete). Zu viele Beschwerden und Klagen der Wirte hatten das Gesundheitsamt schwer unter Druck gesetzt. Die Münchner Gastronomiebetreiber klagten durch alle Instanzen gegen den Hygiene-Pranger. Mit Erfolg. Im Urteil des Verwaltungsgerichtshof steht: „Der BayVGH hat erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung.“

Nach einer Vorschrift aus dem deutschen Lebensmittelrecht heißt es zwar, dass die Öffentlichkeit informiert werden muss, wenn für den Verbraucher eine „Gesundheitsgefahr“ bestehe und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 300 Euro zu erwarten sei. Die Verwaltungsrichter fürchten allerdings, dass diese deutsche Lebensmittelvorschrift an der „Europarechtskonformität“ scheitern würde. Denn nach Europarecht sei eine Information der Öffentlichkeit nur bei einem hinreichenden Verdacht eines Gesundheitsrisikos zulässig.

Die deutsche Vorschrift habe eine deutlich über die Warnung vor Gesundheitsgefahren hinausgehende Zielsetzung. Weiter: „Bedenken bestünden auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der Veröffentlichtung im Internet, denn die Mängel seien zum Veröffentlichungszeitpunkt häufig bereits behoben.“ (AZ: 9 CE 12.2755).

KVR-Chef Wilfried Blume-Beyerle: „Das KVR wird weiterhin und mit demselben Maßstab und derselben Konsequenz wie bisher alle rund 20 000 Betriebe auf Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften kontrollieren.“

 

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