Verkauf von Bäcker-Semmeln am Sonntag in München: Was ist erlaubt?
München - Ums trockene Brot ist ein saftiger Streit entbrannt. Der gewohnte Gang zum Bäcker am Sonntag zum Semmel holen könnte womöglich illegal sein. Um dies zu klären, muss das Oberlandesgericht diese Fragen beantworten: Muss die Sonntags-Semmel belegt sein? Wann ist eine Bäckerei auch Gaststätte?
Und spielt der Zeitpunkt des Semmelkaufs eine Rolle? Anlass ist eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen die Bäckerei Ratschiller’s. Testkäufer hatten in einer Filiale unter anderem an einem Sonntag im Februar 2016 um 11.12 Uhr Stangenbrot, Römer-Semmeln und Vollkornsemmeln gekauft und um 15.46 Uhr nochmal.
Wettbewerbszentrale will grundsätzliche Klärung
Und das wäre – zumindest in Bayern – streng genommen illegal. Laut Ladenschlussgesetz des Bundes, das in Bayern gilt, weil der Freistaat kein eigenes Landesgesetz hat, dürfen Bäckereien am Sonntag höchstens drei Stunden lang Semmeln und Brezen verkaufen. Im Großteil der anderen Bundesländer sind es fünf Stunden. In welchem Zeitraum die Bäckereien öffnen dürfen, ist von Kommune zu Kommune verschieden.
Dass sich nicht jeder Bäcker an die Stunden-Regelung hält, weiß Andreas Ottofülling, Sprecher der klagenden Wettbewerbszentrale in München. Für die Zentrale geht es um mehr als nur einen Einzelfall. "Wir haben hier ein Thema, das wir grundsätzlich klären wollen."
Ist eine Semmel eine zubereitete Speise?
Denn auch wenn die drei Stunden für Bayern oder die fünf Stunden im Großteil der Republik in den jeweiligen Gesetzestexten eigentlich eindeutig klingen – es gibt Schlupflöcher für findige Bäcker. Bäckereien können zum Beispiel das Verkaufsverbot umgehen, wenn sie auch ein Café betreiben. Denn dann fallen sie unter das Gastronomiegesetz.
"Sobald ich einen Stehtisch aufbaue und Kaffee ausschenke, falle ich darunter", sagt der Geschäftsführer des Landes-Innungsverbandes für das bayerische Bäckerhandwerk, Christopher Kruse. Die Wettbewerbshüter empfinden das als Trick, um das Ladenschlussgesetz auszuhebeln.
Da taucht bereits das nächste Problem auf: Wenn sie sich auf das Gastronomiegesetz berufen, dürfen die Bäckereien nur "zubereitete Speisen" verkaufen. "Ist die nackte Semmel eine zubereitete Speise?", fragt Ottofülling. Oder muss sie wenigstens belegt sein? "Hier geht es um grundsätzliche Rechtsfragen, die mal geklärt werden müssen", sagt er. Die Zentrale will bis vor den Bundesgerichtshof ziehen.
Innung hofft auf Klarheit
Auch die Bäckerinnung hofft auf Rechtsklarheit, da die Gerichte bislang unterschiedlich geurteilt haben. "Das ist auf jeden Fall ein Thema im gesamten deutschen Bäckerhandwerk", sagt Kruse. "Es kann ja nicht sein, dass der eine meint, die Vorschrift richtig auszulegen und sich daran hält – und der Kollege macht es anders und dann am Sonntag ein Riesen-Geschäft." Das OLG hat sein Urteil zur Sonntags-Semmel am Donnerstag vertagt. Am 14. Februar soll es eine Entscheidung geben.
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