Verfassungssgerichtshof: Staffelung der Steuersätze ist rechtens
München - Im Freistaat erheben mehr als 100 Kommunen, darunter München (siehe Kasten), eine Zweitwohnungssteuer. Deren Kämmerer können nun wieder ruhiger schlafen. Denn die umstrittene Staffelung der Zweitwohnungssteuersatzung in den Gemeinden Bad Wiessee und Schliersee ist rechtmäßig. Warum er zu diesem Ergebnis gekommen ist, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jetzt ausführlich begründet.
Wichtigster Grund: Im Gegensatz zu den beiden Wohnungseigentümern in Bad Wiessee und Schliersee und den Richtern erster Instanz, dem Verwaltungsgericht, kamen die Verfassungsrichter zu der Auffassung, dass der gewählte gestaffelte Steuersatz mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durchaus vereinbar ist. Die Satzungen der beiden Gemeinden sehen eine nach der Höhe des Mietaufwands bemessene, in sieben Stufen ansteigende Steuer vor.
Das ist aber unfair, sagen die Kläger. Wer nur knapp über der Grenze zur nächsten Stufe liegt, muss doppelt so viel Zweitwohnungssteuer zahlen wie derjenige, der eine Stufe darunter liegt. Der Steuersatz schwankt also zwischen neun und 18 Prozent. Ein Beispiel: Beträgt die Jahresmiete knapp 5000 Euro, fallen laut Satzung 450 Euro Zweitwohnungssteuer an. Wer mit etwas über 5000 Euro Miete rechnet, muss aber bereits 900 Euro Steuer zahlen.
Diese Abweichung vom Gebot der steuerlichen Lastengleichheit lasse sich aber durch die Erfordernisse der Verwaltungsvereinfachung verfassungsrechtlich rechtfertigen. Die Staffelung diene einer praktikablen und effektiven Steuererhebung.
Dass das Bundesverfassungsgericht die Zweitwohnungssteuer in Koblenz gekippt habe, spiele keine Rolle. Dort habe es eine viel größere Lastenungleichheit gegeben. Eine Hoffnung bleibt den Klägern: Der Senat ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
- Themen:
- Bundesverfassungsgericht