Verfassungsschutz beobachtet Münchner Ex-Polizisten Karl Hilz

Der ehemalige Polizist Karl Hilz ist im Zusammenhang mit Aktivitäten gegen staatliche Corona-Maßnahmen ins Visier des Verfassungsschutzes geraten.
von  Ralph Hub
Pensionierter Beamter des Münchner Polizeipräsidiums: Karl Hilz. (Archivbild)
Pensionierter Beamter des Münchner Polizeipräsidiums: Karl Hilz. (Archivbild) © David Ebener/dpa

München - Es sind in Bayern nur wenige Akteure aus dem Umfeld der „Querdenken“-Bewegung, die das Landesamt für Verfassungsschutz derzeit beobachtet – der Polizeihauptkommissar im Ruhestand Karl Hilz gehört dazu.

Karl Hilz wird vom Verfassungsschutz beobachtet

Jürgen Köhnlein, Landesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) forderte gestern disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen Hilz. Der 63-Jährige erweise „der gesamten Polizei ein Bärendienst. Wir haben einen repräsentativen Beruf“, so Köhnlein, „und müssen ganz fest auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen. Wer diesen Weg verlässt, der hat bei der Polizei nichts zu suchen.“

Hilz (63) rief am Osterwochenende zu mehreren Kundgebungen in München auf, zu denen aber nur wenige Hundert Teilnehmer kamen. Er selbst durfte an den Veranstaltungen nicht teilnehmen. Er wurde, wie der Bayerische Rundfunk berichtete, am Montag auf dem Weg zu einer Veranstaltung von der Polizei abgeführt. Begründet wurde dies mit Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz. Hilz habe keine Maske getragen, beziehungsweise dazu aufgerufen, keine Masken zu tragen.

Hilz sprach in seiner Telefonbotschaft davon, dass Politiker „Hochverräter“ seien, die einen „Krieg gegen die eigene Bevölkerung führen“. Explizit rief Hilz Polizisten und Staatsanwälte auf, gegen gewählte Politiker vorzugehen. Ministerpräsident Markus Söder (CSU) bezeichnete er als „Katastrophe“ und forderte, dieser müsse „schnellstmöglich aus dem Amt gejagt“ und „vor das Kriegsverbrechertribunal geschickt werden“.

Ähnliche früher geäußerte Aussagen führten dazu, dass der Verfassungsschutz Hilz einem „Sammel-Beobachtungsobjekt“ zurechnet. 

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