Verbraucherzentrale gegen Viagogo: Trotz Ticket kein Einlass zum Spiel des TSV 1860
München - Bittere Niederlage für Viagogo: Das Landgericht hat am Dienstag der Klage der Verbraucherzentrale gegen einige Geschäftspraktiken der Ticketplattform ganz überwiegend entsprochen.
Anlass der Klage waren unter anderem die Beschwerden von Löwenfans, die im Internet auf der Ticketplattform Tickets für Spiele des TSV 1860 erworben hatten. Als sie die Eintrittskarten aber am Eingang präsentierten, wurden sie abgewiesen. Die Tickets seien ungültig, hieß es. Und das obwohl die Ticketplattform mit einer Garantie geworben hatte.
Viagogo bewarb Tickets mit "100%-Garantie"
Während des Bestellvorgangs wurde auf der Website des Anbieters blickfangmäßig eingeblendet: "Alle Tickets auf unserer Seite kommen mit einer 100%-Garantie. Was bedeutet das für Sie? Sie kaufen mit Gewissheit. Wir garantieren Ihnen gültige Tickets für die Veranstaltung!" Von wegen. Nachdem mehrere Beschwerden bei der Verbraucherzentrale eingingen, entschloss man sich zur Klage.
Die Kammer gab den Verbraucherschützern unter anderem in diesem Punkt Recht: Viagogo wird verurteilt, es zu unterlassen, Tickets mit einer blickfangmäßig hervorgehobenen Garantie zu bewerben. Es sei denn, "in unmittelbarer Nähe der Garantie werden die genauen Garantiebedingungen angegeben".
Weiter hat es die Beklagte zu unterlassen, Tickets damit zu bewerben, dass die Lieferung "gültiger Tickets" garantiert wird, wenn das Ticket in Wirklichkeit kein Recht zum Besuch der Veranstaltung verschafft. Außerdem soll Viagogo transparenter werden. Auf der Internetseite muss der Käufer von Eintrittskarten über die Identität und die Anschrift des Verkäufers informiert werden. Und zwar bei unternehmerisch handelnden Verkäufern laut Urteil rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers und bei nicht unternehmerisch handelnden Verkäufern unmittelbar nach Abgabe der Vertragserklärung des Käufers.
Das muss Viagogo jetzt noch ändern
Nach Auffassung der Kammer handelt sich hierbei um Angaben, die für eine informierte Entscheidung des Verbrauchers wesentlich sind. Bei privaten Anbietern reiche es aber, die Identität unmittelbar nach Verkauf offenzulegen.
Und schließlich muss Viagogo auf der Internetseite eine E-Mail-Anschrift angeben. Das Vorhalten eines Kontaktformulars, welches zunächst eine Registrierung des Nutzers erfordert, reiche nicht.
Nur in einem Punkt sieht das Gericht keinen lauterkeitsrechtlichen Verstoß: Viagogo muss keine Infos über ihre vertretungsberechtigten Personen auf ihrer Internetseite vorhalten. In diesem einen Punkt wird die Klage abgewiesen.
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