Urteil: Zugang zu Odachloseneinrichtung nur mit Maske

Ein Obdachloser plädiert auf sein Recht, auch ohne Atemschutzmaske an der Essensausgabe und Tageseinrichtung zweier Wohlfahrtsverbände teilzunehmen. Das Amtsgericht hat seine Anträge jetzt abgewiesen. 
von  Agnes Kohtz
Die Familie konnte nicht darlegen, wer Zugang zum Internetanschluss gehabt habe. Jetzt müssen sie Schadenersatz zahlen.
Die Familie konnte nicht darlegen, wer Zugang zum Internetanschluss gehabt habe. Jetzt müssen sie Schadenersatz zahlen. © Lennartz/Fotolia

München - Einem Obdachlosen wird der Zutritt zur Tageseinrichtung und Essensausgabe zweier Wohlfahrtsverbänden ohne Mund-Nase-Schutz verwehrt. Zu Recht, wie das Amtsgericht München jetzt entschieden hat.

Der fast 40-jährige Münchner stellte Anträge gegen die zwei Wohlfahrtsverbände, um auch ohne Atemschutzmaske Zutritt zu deren Essensausgabe und deren Tageseinrichtung zu bekommen. Er berief sich dabei auf ein aktuelles Attest, nachdem ihm wegen chronischen Asthmas das Tragen von Mund-Nasen-Schutz-Masken unmöglich sei. Da er wegen Corona nicht mehr selbst für seinen Unterhalt aufkommen könne, sei er auf die offenen Tageseinrichtungen und die Essensausgabe angewiesen. 

Der Träger der Essensausgabe hält entgegen, dass der Antragsteller im Mai zweimal bei seiner Essensausgabe erschienen sei. Das erste Mal habe er mittels des auf seinem Handy gespeicherten Attestes irrtümlich Zutritt zu Einrichtung erhalten. Das zweite Mal sei ihm dieser verwehrt worden, da er das Attest nicht mehr vorgezeigt, sondern sich darauf berufen habe, dass man es registrieren hätte müssen. Daraufhin sei ihm das Essen hinausgebracht worden. Aufgrund der Schutzpflicht für die anderen Klienten könne man es ihm aber nicht innerhalb der Einrichtung ausgeben.

Obdachloseneinrichtung: Mitarbeiter und Besucher gehören zu Risikogruppe

Nach einer hitzigen Diskussion innerhalb der Räumlichkeiten, bei der sich der Antragsteller geweigert habe diese ins Freie zu verlagern, sei ihm im Mai deshalb Hausverbot erteilt worden, bestätigt die Trägerin der Tageseinrichtung. Sowohl unter den MitarbeiterInnen wie auch unter den Besuchern gebe es einige, die zur Hochrisikogruppe zählen. Deren Schutz verbiete es, von der Mund- Nasen-Schutzmaske abzusehen, auch mit Attest. Der Antragsteller könne auf entsprechende Einrichtungen der Landeshauptstadt München ausweichen, die zur Aufnahme verpflichtet seien.

Das Amtsgericht München hat die Anträge nun abgewiesen, und den Beschluss folgendermaßen begründet: "Den Interessen der übrigen Besucher sowie den Interessen der Mitarbeiter der Antragsgegnerin sei vorliegend der Vorzug vor den Freiheitsrechten des Antragsstellers einzuräumen." In dem Urteil wurde außerdem berücksichtigt, dass der Antragsteller nicht daran gehindert werde, an der Essensausgabe teilzunehmen, da ihm das Essen nach draußen gebracht werde.

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