Urteil zu Hundehaltung: Hund darf in Münchner Wohnung

München - Das Amtsgericht München hat eine Vermietererbengemeinschaft dazu verurteilt, der Haltung eines Hundes eines klagenden Ehepaares in deren Viereinhalb-Zimmer-Wohnung in München-Neuhausen zuzustimmen. Konkret ging es um die Hundehaltung "für eine Hunderasse Magyar Vizsla, Deutsch-Drahthaar/Deutsch-Kurzhaar, Weimaraner oder entsprechende Mischlinge dieser Rassen mit einer Widerristhöhe von ca. 52 - 64 cm", heißt es in der Mitteilung des Gerichts.
Kläger legten Empfehlungen von Hundetrainerin bei
Das klagende Ehepaar wolle seinen 13 und 15 alten Kindern die Haltung eines Hundes ermöglichen. Mit einer Hündin erstgenannter Rasse hatte die Familie - von einer Hundetrainerin unterstützt - im Tierheim bereits mehrfach Kontakt.
Vor dem Antrag vom Oktober 2017 auf die mietvertraglich erforderliche Einwilligung des Vermieters in die beabsichtigte Tierhaltung hätten sie die Nachbarn um ihre Zustimmung gebeten. Diese hätten alle bei telefonischer Befragung zugestimmt und zum Teil selbst im Haus früher Katzen und Hunde gehalten. Die Kläger legten Empfehlungen der Hundetrainerin und des Tierheims bei und beriefen sich auf eigene langjährige Erfahrung im Halten von Hunden.
Doch es kam anders. Das Gericht beschreibt in der Mitteilung im Detail die Gründe, die aus Sicht der Gegenseite gegen einen Hund sprachen - es ist eine lange Liste: "Der Hausverwalter verweigerte namens der Vermieter mit Schreiben vom November 2017 seine Einwilligung und berief sich darauf, dass jedenfalls die jetzigen Vermieter noch nie eine Einwilligung zur Hundehaltung gegeben hätten und die Kinder nach ihren Beobachtungen erst um 16 Uhr aus der Schule zurückkämen, ihre Meerschweinchen nach Angaben der Kläger früher nicht selbst versorgen hätten wollen, so dass diese weggegeben wurden."
Hausverwaltung war nicht einverstanden
Und noch weitere Gründe führte die Gegenseite dem Gericht zufolge ins Feld: Die Eltern als reisender Fotograf und Büroangestellte könnten die Versorgung des Hundes tagsüber nicht sicherstellen. Die Wohnungen seien so hellhörig dass sich die Kläger über Klavierspiel in einer unter ihnen gelegenen Wohnung beschwert hätten, und die Nachbarn sich bereits an die Hausverwaltung gewandt hätten, da sie völlig überrumpelt zwar zunächst um des nachbarlichen Friedens willen zugestimmt aber der Hausverwaltung gegenüber massivste Einwände gegen die geplante Hundehaltung geäußert hätten.
Im Übrigen seien Kleinkinder im Haus. Das zweieinhalbjährige Kind des Verwalters sei unlängst selbst von einem Hund gebissen worden.
Hundehaltung möglich - Gericht gab Klägern Recht
Die Kläger setzten sich zur Wehr: Sie hätten bestritten, sich je über Klavierspiel beschwert zu haben, heißt es in der Mitteilung des Gerichts vom Freitag. Die Ehefrau arbeite nur Teilzeit, der Ehemann reise nur selten und könne dabei den Hund mitnehmen, die Kinder besuchten die Schule nur bis mittags und in Urlaubszeiten stünden die Großeltern bereit.
Die Richterin am Amtsgericht München gab den Klägern Recht. In der Begründung heißt es der Mitteilung zufolge: "Der Klageantrag ist (...) ausreichend bestimmt. Die Kläger können nicht gezwungen werden, den gewünschten Hund schon vor Erteilung der Zustimmung durch die Vermieter zu erwerben, um ihn für den Klageantrag genauer bestimmen zu können. (...)"
Hund darf nicht zu lange allein in Wohnung sein
Es würden zudem keine ausreichenden sachlichen Gründe vorliegen, die es den Vermietern erlaubten, die Zustimmung zu der begehrten Hundehaltung den Klägern zu verweigern, so die Richterin. "Unstreitig bewohnen die Kläger eine sehr große Wohnung mit mehreren Zimmern. Zwar verfügt die Wohnung nicht über einen Garten, aber es entspricht eher der Ausnahme, dass Hunde - auch größere - tagsüber und nachts nur im Freien gehalten werden. Zudem sind von der Wohnung aus größere Grünflächen leicht und schnell zu erreichen. (...)"
Weiter heißt es in der Begründung: Bei artgerechter Haltung, sprich, wenn der Hund ausreichend Ausgang erhalte, richtig erzogen sei und nicht wiederholt längere Zeiten allein in der Wohnung gelassen werde, sei in der Regel nicht davon auszugehen, dass der Hund durch verstärktes Jaulen oder Gebell auf sich aufmerksam mache oder großen Schaden an der Wohnung anrichte. Die Kläger hätten im Übrigen im vorliegenden Verfahren bereits zugesagt, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
Mieter waren bemüht um Zustimmung der Vermieter
"Zwar sei nachvollziehbar, dass die Beklagten durch eine Genehmigung nicht riskieren wollen, dass sich erst bei der konkreten Haltung herausstellt, dass die Kläger zur Hundehaltung ungeeignet sind oder der Hund für eine Haltung in einem solchen Haus nicht geeignet ist", so die Richterin. "Es kann aber nicht ausreichen, die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern es müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung vorliegen."
Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Kläger nicht - wie es einige Mieter handhaben würden - einfach ungefragt einen Hund erworben haben und jetzt über die nachträgliche Genehmigung streiten, sondern sich bereits lange um die Zustimmung der Vermieter bemühten.
Das Urteil stammt vom 03.08.2018. Es sei nach Rücknahme der Berufung seit 20.02.2019 rechtskräftig, wie das Gericht an diesem Freitag mitteilte.