Urteil: Versprechen halten - gilt auch für Vermieter

München - Konkret hatte die Münchner Familie im Juli 2019 das Einfamilienhaus in Obersendling angemietet. Nettomiete gestaffelt: zunächst monatlich 2.300 Euro, 70 Euro Vorauszahlungen für Betriebskosten sowie laut Mietvertrag 50 Euro "Miete für Garage und Stellplatz".
Im Mietvertrag steht unter anderem, dass "das Haus möbliert vermietet, sämtliches Inventar im Eigentum der Vermieterin steht". Und: "Nicht eingebaute Möbelstücke im Haus, die von den Mietern nicht benötigt werden, entfernt die Vermieterin nach Absprache."
Lange tut sich nichts
Die Vermieterin sicherte Mitte 2019 noch eine rasche Entfernung überzähligen Mobiliars zu, die Mieter benannten dafür einen Lagerraum. Als daraufhin nichts geschah, beauftragten sie einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses schien die Vermieterin keinen Wert mehr zu legen. Jedenfalls riet sie ihren Mietern zu einem größeren Haus: "Im Münchner Norden gibt es noch schöne Häuser mit Gärten."
Die Lage war vertrackt, deshalb machte sich das Gericht vor Ort einen eigenen Eindruck. Die Mieter verlangen unter anderem die Entfernung eines Servierwagens, eines Sideboards, eines Mahagonischranks und einer Stereoanlage mit zwei Boxen aus dem Einbauschrank des Wohnzimmers.
Richter: "Kläger können Entfernung verlangen"
Der zuständige Richter am Amtsgericht: "Die Kläger können aus dem Mietvertrag auch die Entfernung der übrigen Gegenstände mit Ausnahme des Sideboards verlangen." Der Mietvertrag dürfe nicht so ausgelegt werden, dass die Vermieterin nur Gegenstände entfernen muss, wenn sie einverstanden ist.
Immerhin: Das Sideboard kann laut Urteil bleiben. Es sei ein Großmöbel, das der Vermieterin angesichts ihres vorgerückten Alters bei Transport und Lagerung erhebliche Mühe machen würde, Tipp des Richters: Sideboard in den Keller stellen. Da könne es zur Lagerung von anderen Gegenständen genutzt werden.