Urteil: Mieter haben das Recht auf eine Waschküche

Ein Neuperlacher Ehepaar klagt erfolgreich gegen seine Vermieterin. Die hatte den Zugang zu den Kellerräumen erschwert. Der Fall, das Urteil des Gerichts.
von  John Schneider

München - Ganz oder gar nicht, dieses Motto gilt auch für Mietverhältnisse. Ein Vermieter darf einem Mieter nicht die im Mietvertrag vereinbarte Benutzung von Anlagen und Einrichtungen wie etwa einem Waschraum im Keller untersagen.

Passiert ist genau das einem Neuperlacher Ehepaar. Die Vermieter hatten die Schlösser zu Wasch- und Trockenraum ausgetauscht. Aber statt wie vorher den Mietern einen Schlüssel zu den Räumen zu überlassen, sollten diese bei Bedarf die Hausverwaltung um Zugang bitten.

Die Begründung der Vermieterin: Es habe erhebliche Probleme bei der Nutzung des Wasch- und Trockenkellers durch die Kläger gegeben. So seien dort Ende 2013 verschmutzte Stoffwindeln so gewaschen worden, dass der Raum danach desinfiziert werden musste.

Das sei nicht alles gewesen. Die Mieter hätten 2015 unter anderem nach Auswechslung des Schlosses im Keller vorübergehend Gegenstände gelagert. Im Oktober 2016 hatten sie erneut den Schließzylinder durch einen eigenen ausgetauscht und so den Zugang anderer Mieter zu den Räumlichkeiten verhindert.

Vor Gericht wehren sich die Mieter gegen diese Vorwürfe. 2013 hätten sie lediglich verschmutzte Regenbekleidung gewaschen. Und den Vorfall 2016 erklären sie so: Man habe damals Sachen nach einem Wasserschaden im Keller zwischenlagern müssen, da die Vermieterin keinen Ersatzraum gestellt habe. Den Zylinder habe man damals nur für einen Tag ausgetauscht, um die Sachen vor Wegnahme zu schützen.

Die Klage begründen sie damit, dass der in Vollzeit arbeitenden Klägerin und dem gesundheitlich beeinträchtigten Kläger nicht zuzumuten sei, bei jeder Wäsche zu den eingeschränkten Öffnungszeiten der Verwaltung jeweils die Schlüssel zu holen und wieder zurückzugeben.

Der Amtsrichter gibt den Klägern Recht. Die Vermieterin muss den Mietern ungehinderten Zugang zu Trocken- und Waschraum unter Übergabe der Schlüssel ermöglichen.

Der Richter: "Zwar kann der Vermieter bei Pflichtverletzungen verschieden reagieren. Doch ist es ihm nicht gestattet, einseitig den Gebrauch an einem Teil des Mietobjekts zu entziehen." Laut Gesetz setze das eine Kündigung voraus, die jedoch nur den Mietgegenstand als Ganzes betreffen kann. Ganz oder gar nicht eben.

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