Urteil: Mieter dürfen Markise anbringen

München - „Dieses Urteil ist sinnvoll! Wenn ein Balkon zur Wohnung gehört, dann muss er auch nutzbar sein.“ So kommentiert Anja Franz, Sprecherin des Mietervereins München, ein Urteil des Amtsgerichts München vom 7.Juni 2013 (Az.: 411 C 4836/13), das jetzt veröffentlicht wurde.
Demnach darf ein Mieter an seinem Balkon eine Markise anbringen – auch wenn der Vermieter damit nicht einverstanden ist.
Die Vorgeschichte: Der Kläger bewohnt eine Wohnung in München. Sie liegt im dritten Stock und verfügt über einen nach Süden ausgerichteten Balkon. Hier wollte er auf eigene Kosten eine Markise anbringen und bat seine Vermieterin um Erlaubnis.
Diese lehnte jedoch ab: Der Balkon sei überdacht, eine Beschattung sei durch einen oder mehrere Sonnenschirme möglich, zudem würde eine Markise das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen.
Der Mieter erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München und bekam Recht. Als Begründung führte das Gericht aus, dass der Mieter ein Recht auf vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und demnach auch des Balkons habe.
Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete es, dass die Vermieterin nicht ohne triftigen Grund den Einbau versage. Immerhin würde eine Markise das Leben in der Mietwohnung angenehmer machen. Die Maßnahme beeinträchtige hingegen die Vermieterin nur unerheblich. Außerdem würde die Mietsache dadurch nicht verschlechtert.
Das Gericht wog den Schutz des Eigentums der Vermieterin und das Recht des Mieters, sich gegen Beeinträchtigungen seines Wohngebrauchs zu wehren, ab. Es kam zu dem Schluss, dass der Schutz vor Sonne als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters gehöre.
Auch dass sich der Mieter hier bereit erklärt hatte, die Markise so zu gestalten, wie die Vermieterin es wünsche und sie bei Auszug wieder zu entfernen, überzeugte das Gericht.