Urteil: Kunst muss bezahlt werden
Eine Münchnerin hatte eine Installation bestellt und war vom Ergebnis enttäuscht. Dennoch muss sie das Werk voll bezahlen.
MÜNCHEN Über Kunstgeschmack lässt sich trefflich streiten, über die Gültigkeit eines Kaufvertrags dagegen weniger. Auch wenn es um Kunst geht. Denn wer ein Kunstwerk in Auftrag gibt, muss es auch bezahlen. Ob’s ihm gefällt oder nicht. Das entschied jetzt das Amtsgericht und verdonnerte eine Münchnerin, das bestellte Werk in voller Höhe (4500 Euro) zu bezahlen.
Der Fall: Eine Münchner Kunstliebhaberin hatte eine Treppenhausinstallation bestellt. Und die Hälfte des Kaufpreises überwiesen. Doch über das Ergebnis war die Frau enttäuscht. Sie weigerte sich, die noch ausstehenden 2250 Euro zu begleichen, forderte stattdessen sogar die schon bezahlte Summe zurück. Als Begründung gab sie an, dass sich der erhoffte „Wow-Effekt” bei dem Kunstwerk nicht eingestellt habe.
Das reicht nicht, sagt das Gericht. Der Auftrag wurde vertragsgemäß erledigt und wegen der Gestaltungsfreiheit des Künstlers sei die Käuferin verpflichtet, sich vorab mit den Eigenarten des Künstlers vertraut zu machen.