Urteil: Keine Entschädigung für verpassten Rückflug - Familie blieb länger im Urlaub

Nach einem verpassten Rückflug bleibt eine Familie länger im Urlaub als geplant. Hinterher gibt es eine Klage. Die Reiseveranstalterin bekommt Recht.
von  AZ
Rückflug verpasst? Nicht selten kommt es deshalb zu Klagen.
Rückflug verpasst? Nicht selten kommt es deshalb zu Klagen. © dpa (Symbolbild)

München - Das Amtsgericht München hat die Klage gegen eine Münchner Reiseveranstalterin auf Zahlung von 1.622,97 Euro als Schadensersatz für einen am 05.01.2018 in Hurghada verpassten Rückflug abgewiesen.

Konkret ging es nach Angaben des Gerichts bei dem Streit um eine Pauschalreise von 3.212 Euro, die die im Raum Kaiserslautern lebende Klägerin für sich, ihren Ehemann und zwei Kinder gebucht hatte.

Die Klägerin behauptete, es habe vor Ort keine Informationen über den Rückflug und den Transfer gegeben, heißt es in der Mitteilung des Gerichts vom Freitag zu dem Fall. Eine Reiseleitung sei auch bei mehrfachen Versuchen nicht über die angegebenen Nummern erreichbar gewesen, so die Klägerin. Es sei an der Tafel ein Blatt Papier angeheftet gewesen, das als Abreiseinformation bezeichnet worden sei. Dort sei aufgelistet worden, dass am 05.01.2018 um 22.30 Uhr die Abholung stattfinden solle.

Keine Entschädigung für verpassten Rückflug

Am Morgen des 05.01.2018 habe der Reiseleiter der Beklagten bestätigt, dass der Flug am Abend gehen würde. Am 05.01.2018 habe sich um 22.45 Uhr dann allerdings herausgestellt, dass der reguläre Heimflug bereits in der vorangegangenen Nacht erfolgt war. Der Aushang sei zumindest sehr missverständlich gewesen. Vor der Abfahrt zum Flughafen hätte seitens der Reiseleitung geklärt werden müssen, ob noch Gäste im Hotel oder bereits auf dem Weg zum Flughafen sind.

Ein kurzfristiger Rückflug hätte 1.300 Euro pro Person gekostet. Die Klägerin und ihre Familie hätten sich daher entschieden, vier Tage in einem Ersatzhotel zu bleiben und für 852,87 Euro zurückzufliegen. Zudem seien 50 Euro an Taxikosten zum Flughafen, 120 Euro für eine weitere Nacht in dem Ursprungshotel, 560 Euro für vier Übernachtungen in dem Ersatzhotel sowie Taxikosten von 50 Euro zu dem Ersatzhotel angefallen.

Münchner Reiseveranstalterin bekommt Recht

Die Richterin gab jedoch der Münchner Reiseveranstalterin Recht. In der Mitteilung des Gerichts heißt es zur Begründung: "Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Informationspflichten der Beklagten." Aus der von der Beklagten vorgelegten Buchungsbestätigung gehe hervor, dass der Rückflug für die Klägerin und die Mitreisenden von Hurghada nach Frankfurt am 05.01.2018 (...) um 2:15 Uhr stattfindet. (...). Der von der Klägerin erwähnte Ordner, aus der sich eine Abflugzeit am 05.01.2018 um 22:30 Uhr ergeben solle, sei zudem nicht als Beweis vorgelegt worden. 

Auch einen Widerspruch sieht das Gericht: "Im Übrigen widerspricht dies ihrem Vortrag, dass sie davon ausgegangen ist, dass die Abholung zum Flughafen zu diesem Zeitpunkt stattfindet." Es habe zudem in dem Hotel einen Aushang mit den Abreiseinformationen gegeben, "den die Klägerin nach ihren eigenen Angaben zur Kenntnis genommen hat". In der ersten Zeile sei "fettgedruckt in großen Buchstaben" darauf hingewiesen worden: "Abholzeit ist Donnerstag auf Freitag". Dieser Hinweis sei unmissverständlich, so die Richterin.

Flugzeiten stehen auch im Internet

Zu den Flugzeiten heißt es in der Begründung des Gerichts zudem: "Die Flugzeiten waren sowohl in der Buchungsbestätigung aufgeführt als auch auf dem Informationsblatt zu dem Abflug." Im Übrigen ist es heutzutage kein Problem, sich über die Flugzeiten zu informieren." Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten liege nicht vor. 

Fazit: Die Klage wurde abgewiesen. Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung seit 10.01.2019 rechtskräftig.

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