Urteil in München: Ehepaar baut Terrasse, Eigentümer darf Rückbau erzwingen
Ein Ehepaar vergrößter die Terrasse seiner Mietwohnung. Die Eigentümer einer Wohnanlage dürfen die Mieter zum Rückbau zwingen, wie das Amtsgericht München nun entschied.
München – Ein Umbau an der eigenen Wohnung kann anstrengend sein. Sehr ärgerlich wird es, wenn alles umsonst war – weil die Eigentümergemeinschaft einen letztlich zwingt, alles wieder rückgängig zu machen.
Eben das ist einem Truderinger Ehepaar passiert, das die Terrasse seiner Erdgeschosswohung vergrößert hatte. Laut Grundrissplan hatte die Terrasse 5,53 Quadratmeter. Im Frühjahr 2015 verdoppelte das Ehepaar die Fläche auf zwölf Quadratmeter.
Eigentümer wenig begeistert von Baumaßnahme
Das wiederum zog den Ärger der anderen Eigentümer der Wohnanlage auf sich. Sie waren der Meinung, dass die Vergößerung eine optische Beeinträchtigung bedeute – die Terrasse sei schließlich von den oberen Stockwerken aus zu sehen.
Außerdem fürchteten sie eine höhere Beeinträchtigung der Miteigentümer durch Lärm und Grillrauch. 2016 beschloss die Eigentümerversammlung mehrheitlich, im Namen der Gemeinschaft den Rückbau. Das Ehepaar weigerte sich, der Streit landete vor dem Amtsgericht.
Dort argumentierten die Eigentümer der Erdgeschosswohnung, dass es keinen Anspruch auf den Rückbau gebe. Die Terrasse sei gar nicht einsehbar, wie die anderen Bewohner sich gestört fühlen könnten sei überhaupt nicht erkennbar.
Richterin: Keine Gleichheit im Unrecht
Übrigens hätten auch andere Eigentümer bauliche Maßnahmen wie Anbauten zum Unterstellen von Rädern, zusätzliche Terrassenüberdachungen, Terrassenerweiterungen oder dem Errichten von Sichtschutz-Vorrichtungen an ihren Terrassen vorgenommen. Außerdem seien zahlreiche Satellitenanlagen an dem Haus angebracht – gegen keine dieser baulichen Maßnahmen sei die Eigentümergemeinschaft vorgegangen.
Die zuständige Richterin überzeugte all das nicht. Es gebe keine "Gleichheit im Unrecht", ein Wohnungseigentümer könne nicht verlangen, einen unrechtmäßigen Vorteil zu bekommen, weil er anderen gewährt wird.
Das Ehepaar muss die Terrasse also zurückbauen. Für die Zulässigkeit der baulichen Veränderung sei "die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich“ gewesen, befand die Richterin. Es habe "die Gefahr einer intensiven Nutzung“ bestanden.
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