Urteil: Diese Beleidigungen sind (nicht) erlaubt

München - Im aktuellen Fall hatte ein 20-Jähriger während einer Demo in der Residenzstraße einen drei Jahre älteren Polizisten als "Hurensohn" tituliert. Der Beamte zeigten den Münchner an, vor Gericht bekam er Recht. Das Amtsgericht München verwarnte den 20-Jährigen und bestimmte eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen, allerdings unter Vorbehalt. Das heißt: Lässt sich der junge Mann während einer bestimmten Zeit nichts zu schulden kommen, belässt es das Gericht bei der Verwarnung. Die Geldstrafe muss er dann nicht zahlen (Urteil vom 8.11.2017, Aktenzeichen 1024 Ds 113 Js 165967/17 jug).
Der Jugendrichter wendete in diesem Fall Erwachsenenstrafrecht an. Der Verurteilte habe keine Reifeverzögerung. Weil er sich außerdem entschuldigt hatte und er "einen sehr guten Eindruck in der Hauptverhandlung hinterlassen" habe, war der Vorbehalt auszusprechen, so das Gericht weiter.
In diesem Fall also hat der junge Mann noch einmal Glück gehabt, seine "Hurensohn"-Beleidigung kommt ihn nicht allzu teuer zu stehen.
Was ist eine Beleidigung, was nicht?
Es gibt aber Worte, die man einem Polizisten besser nicht an den Kopf wirft. Zwar gibt §185 Strafgesetzbuch nicht konkret vor, was genau eine Beleidigung ist ("Kundgabe der Missachtung bzw. Nichtachtung eines anderen Menschen"), es gibt aber Gerichtsurteile, die einen Rückschluss zulassen, was erlaubt ist und was nicht. Übrigens: Den Tatbestand einer Beamtenbeleidigung gibt es nicht, Polizisten werden im Grunde immer als Privatperson beleidigt.
Das Kammergericht Berlin hat einen Mann verurteilt, der einen Polizisten "Clown" genannt hatte. Ein Clown sei gleichzusetzen mit "einem Spaßmacher und Hanswurst", also einem "dummen, sich lächerlich machenden" Menschen. Strafe: 225 Euro (Aktenzeichen (4) 1 Ss 93/04 - 91/04).
Besonders oft kommen Beleidigungen von Beamten auch im Straßenverkehr vor, laut ADAC kostet das meistens zwischen 150 und 4.000 Euro. Besonders teuer: Stinkefinger mit bis zu 4.000 Euro, eine "alte Sau" und das "fiese Miststück" mit bis zu 2.500 Euro. Auch der "Wichtelmann" ist teuer, er kann ebenso wie der Scheibenwischer (mit der Hand vor dem Gesicht wedeln) nach Angaben des ADAC 1.000 Euro kosten.
"Korinthenkacker" ja, "Pumuckl" nein
In Emmendingen wurde ein Arzt freigesprochen, der einen Polizisten als "Korinthenkacker" bezeichnet hatte. Das Gericht stellte hier auf die Meinungsfreiheit ab.
In Regensburg hingegen beleidigte ein Fußballfan im Biergarten eine Beamtin mit den Worten: "Hat der Pumuckl heute auch was zu sagen?". Die Frau stellte Strafantrag wegen Beleidigung, das Gericht verurteilte den Fan zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf Bewährung. Durch den "Pumuckl" sei die Ehre der Frau verletzt worden, der Fußballfan habe die Polizistin in der Öffentlichkeit zu einer Witzfigur gemacht, so das Urteil.
Das Amtsgericht München entschied vor dem "Hurensohn"-Urteil schon öfter. Ein Mann, der Polizisten unter anderm die Worte "Hurensohn", "Fick deine Mutter", "Drecksau", "Schwanzlutscher", "Pisser", "krasser Vergewaltiger", "Wichser" und "ihr seid alle scheiße" an den Kopf warf und ihnen seinen nackten Hintern zeigte, verurteilten die Richter zu zwei Wochen Dauerarrest - hier machte es wohl auch die Quantität.
Das Oberlandesgericht München urteilte, dass für den Schriftzug "ACAB" auf der Kleidung eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen gerechtfertigt ist (Aktenzeichen 4 OLG 13 Ss 571/13).
Am besten ist es aber natürlich, man lässt sich gar nicht erst zu Beleidigungen hinreißen. Dann erspart man sich viel Papierkram - und im Zweifel auch sehr viel Geld.