Urteil der Woche: Münchner Paar streitet um Corona-Hochzeit auf Sylt

München - Sylt ist auch für Hochzeitspaare eine beliebte Adresse. So plante im Juni 2022 auch ein Münchner Paar, dass ihre Hochzeitsfeier in einer Gaststätte auf der Nordseeinsel stattfinden sollte. Kostenpunkt 20.185 Euro. Doch ausgerechnet am großen Tag zeigte der Brautvater plötzlich Erkältungssymptome, wurde positiv auf Corona getestet und musste die Feier von draußen durch ein Fenster verfolgen.
Gaststätte will Corona-Test von Gästen des Münchner Brautpaares
Damit nicht genug: Die Gaststätte verlangte nun einen Covid-Test für alle Gäste. Für das Brautpaar stellte dies einen Mangel dar, und verweigerte die Zahlung von 20 Prozent der Rechnung. Die Gaststätte klagt daraufhin beim Amtsgericht – verliert aber weitgehend.
Die Geschäftsführer begründen die Forderung einer allgemeinen Testung damit, dass es sich sonst um einen Super-Spreader-Event gehandelt hätte. Sie hätte nur die Option gehabt, die Veranstaltung von ihrer Seite aus abzusagen oder das Risiko durch Coronatests zu minimieren.
Münchner Paar kritisiert Vertragswidrigkeit und Willkür
Um die Feier hieran nicht scheitern zu lassen, akzeptierten die Beklagten schließlich die Forderung, dass sich jeder der 76 Gäste testen lassen musste, bevor er oder sie in den Innenbereich durfte. Zwei Gäste weigerten sich zunächst, wurden dann aber überredet.
Das Paar kritisiert, dass das Verlangen einer Testung aller Gäste vertragswidrig und willkürlich gewesen sei. Zudem habe sich dadurch der Stehempfang verlängert, was die Klägerin genutzt habe, um den Gästen ausschließlich Champagner anzubieten. Dies sei arglistig erfolgt, um den Umsatz über das kostenträchtigste Getränk gewinnträchtig zu steigern.
Richter entscheidet: Durch Corona-Testung wurde die Hochzeitsfeier erheblich gestört
Das Amtsgericht gibt der Klage der Gaststätte nur teilweise statt und verurteilt das Paar lediglich zur Zahlung von 810,50 Euro. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Richter führt zur Begründung unter anderem an: "Nach dem Winter 2021/2022 gab es keine gesetzliche Verpflichtung mehr, die bei der Durchführung von privaten Veranstaltungen vorherige Testung vorsahen. Nach geltender Rechtslage waren selbst Kontaktpersonen eines Infizierten nicht einmal mehr zur Isolation verpflichtet und auch eine Pflicht zur Testung bestand für sie nicht." Durch die Forderung der Testung sei die Hochzeitsfeier erheblich gestört worden.