Urlaub wegen Corona storniert: Gericht urteilt zu Reisekosten – kein Geld zurück

Eine Familie stornierte eine Fernreise nach Gran Canaria wegen Corona – und muss fast alles zahlen. Die verhinderten Urlauber rechneten mit der Erstattung der Reisekosten. Doch der Reiseveranstalter bekam Recht.
von  John Schneider
Eine Familie wollte im Januar 2022 für 3.456 Euro nach Gran Canaria fliegen. Wegen Corona stornierte sie – und erhält nur 518 Euro zurück.
Eine Familie wollte im Januar 2022 für 3.456 Euro nach Gran Canaria fliegen. Wegen Corona stornierte sie – und erhält nur 518 Euro zurück. © imago/Westend61

München - Eine Familie, die eigentlich auf Gran Canaria Urlaub machen wollte, stornierte die Reise aufgrund einer Reisewarnung wegen Corona. Das hätte bedeutet, dass sich die Familie nach der Rückkehr in Quarantäne hätte begeben müssen.

Urlaub wegen Corona nicht angetreten: Familie hofft auf Erstattung der Kosten

Die verhinderten Urlauber rechneten nun damit, dass aufgrund der Umstände die Reisekosten in voller Höhe erstattet werden. Doch der Reiseveranstalter weigerte sich und bekam jetzt vom Amtsgericht München Recht.

Zum Hintergrund: Der Kläger buchte bereits im August 2021 eine achttägige Reise für den Januar 2022 nach Gran Canaria für sich und seine Familie. Kostenpunkt: 3.456 Euro.

Quarantäne drohte bei Rückkehr nach Deutschland

Doch am ersten Weihnachtsfeiertag sprachen die deutschen Behörden aufgrund der Corona-Pandemie eine Reisewarnung für die kanarischen Inseln aus und ordneten diese als Hochrisikogebiet ein. Quarantäne drohte bei der Rückkehr.

Stornierung, weil Gran Canaria Hochrisikogebiet gewesen ist

Vier Tage später stornierte die Familie lieber die Reise und wollte den vollen Preis zurück. Doch der Reiseveranstalter argumentiert, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehe, dass bei Stornierung zu diesem Zeitpunkt Stornokosten in Höhe von 85 Prozent des Reisepreises zu leisten sind. Die Familie klagte mit der Begründung, dass ihnen aufgrund dieser (Pandemie-)Umstände, ein kostenloses Rücktrittsrecht zustehe.

Wenn seitens der Bundesrepublik Deutschland eine Reisewarnung für ein bestimmtes Reisegebiet ausgesprochen wird, dann hat der Reisende nach Auffassung des Klägers die Möglichkeit, vom Reisevertrag zurückzutreten und einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. Das Risiko in einem derartigen Fall würde nicht der Reisende, sondern der Reiseveranstalter tragen.

Die Beklagte meinte demgegenüber, dass ihr ein Anspruch auf 85 Prozent des Reisepreises als Stornokosten zustehen würde.

Gericht weist Klage ab: Reiseveranstalter muss nur 518 Euro zahlen

Das Gericht folgte der Argumentation des beklagten Unternehmens und gab der Klage nur teilweise statt. Sie verurteilte den Veranstalter lediglich zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 518 Euro. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Gericht erklärt Urteil: Pandemie herrschte schon viele Monate zuvor

Das Amtsgericht erklärte zur Begründung, dass bereits seit über einem Jahr vor der Buchung Pandemiebedingungen herrschten: "Der Reisende ist dann nicht schutzwürdig, wenn er die Reise bereits in Kenntnis der Pandemie bucht. Er hat die damit verbundenen Risiken dann bewusst in Kauf genommen." Das Urteil ist rechtskräftig.

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