Unzufrieden mit dem Geschenk? Zurück ins Geschäft!

Nach dem Fest ist vor dem Umtausch: Viele wollen jetzt Geschenke zurückgeben, die ihnen nicht gefielen. Meist zeigt sich der Händler kulant und nimmt Waren ohne große Umstände zurück.
MÜNCHEN Das bestickte Dinkelspelzkissen von der Schwiegermutter verunstaltet ihr Designerwohnzimmer? Die Flippers-CD von Opa Fridolin trifft nicht Ihren Geschmack? Jedes Jahr nach Weihnachten geht die Umtauscherei los. Immerhin: Mehr als 800 Millionen Euro geben die Deutschen laut Umfrage für unerwünschte Geschenke aus. Die wichtigsten Fragen.
Umtauschen – geht doch immer, oder? Rechtlich ist der Umtausch Kulanz des Händlers. Ist die Ware einwandfrei, muss er sie nicht zurücknehmen. Aber natürlich bieten fast alle Einzelhändler den Umtausch an – sie wollen ihre Kunden ja behalten.
Kann ich entscheiden: Bargeld, neue Ware oder Gutschein? „Da der Umtausch eine Kulanzleistung ist, macht der Verkäufer die Bedingungen“, sagt Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern. Das heißt: Falls der Händler nur einen Gutschein ausstellen will, müssen Sie das akzeptieren (zur Gültigkeit von Gutscheinen siehe Kasten).
Was ist, wenn ich den Kassenbon verloren habe? „Sie müssen die Zahlung nachweisen können“, sagt Tatjana Halm. „Zum Beispiel über den Kontoauszug oder die Kreditkartenabrechnung.“ Wenn es beides nicht gibt, weil Sie bar gezahlt haben, geht auch ein Zeuge: Also zum Beispiel die beste Freundin, die bezeugt, dass Sie in diesem bestimmten Laden die Umtausch-Ware gekauft haben.
Wie ist es bei im Internet gekauften Geschenken? Da man beim Internet-Shopping keine Möglichkeit hat, die Ware zu testen, gilt im Internet ein 14-tägiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen. Das heißt: Der Käufer muss die Ware auch zurücknehmen, wenn sie keine Mängel hat. Der Pulli in Nacktschneckenbraun darf also ohne Angabe von Gründen zurückgeschickt werden.
Wie ist es mit Geschenken aus Internet-Aktionshäusern wie Ebay? Normalerweise muss der Verkäufer den Käufer sofort nach Abschluss des Verkaufs über sein Widerrufsrecht belehren. Dann gilt laut Rechtslage die 14-Tage-Frist. Wenn der Verkäufer das versäumt, verlängert sich die Frist auf vier Wochen. Bei E-Bay zum Beispiel kommt der Kaufvertrag in dem Moment zustande, in dem die Auktionszeit abgelaufen und der Höchstbietende den Zuschlag bekommt. Der kann dann aber natürlich noch gar nicht über das Widerrufsrecht belehrt worden sein. „Man ist aber auf der sicheren Seite, wenn man sich an die Zwei-Wochen-Frist hält“, sagt Tatjana Halm.
Wann gilt das Widerrufsrecht nicht? Bei Sonderanfertigungen. Wenn Sie den Füllfederhalter also mit „Tante Erna“ haben gravieren lassen, können Sie ihn nicht zurückgeben. Das gilt auch für verderbliche Dinge wie Lebensmittel. Computer, die Sie sich im Baukastensystem zusammengestellt haben, gelten nicht als Sonderanfertigung – die können Sie auch dann zurückschicken, wenn Sie nach Ihren Wünschen gebaut wurden.
Darf ich im Internet gekaufte Produkte ausprobieren? „Ja“, sagt Tatjana Halm. „Aber nicht über das sorgfältige Maß hinaus. Im Prinzip dürfen Sie mit der Ware das tun, was Sie auch im Geschäft tun würden.“ Also: Sie dürfen die Schuhe selbstverständlich anprobieren und damit ein wenig in der Wohnung herumlaufen – aber nicht zum Joggen im Wald benutzen.
A. Zoch