Unternehmerin verurteilt: Strengere Regeln fürs Inkasso
München - Wer Geld eintreibt, muss sich an bestimmte Regeln halten. Die sind seit zwei Jahren in einem neuen Gesetz festgehalten. Weil die Geschäftsführerin eines Münchner Inkassounternehmens das souverän ignorierte, muss sie jetzt zahlen.
Das Amtsgericht verhängte ein Bußgeld von 1250 Euro. Wegen "vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes in 25 Fällen". Der Anlass für das Bußgeld: Die Mahnschreiben der Geschäftsfrau verstießen gegen die gesetzlich geregelten Informationspflichten.
Es fehlten die Darstellung des Sachverhalts, warum die angebliche Forderung besteht und die Angaben zu Art, Höhe und dem Grund der geforderten Inkassovergütung. Nach mehreren Beschwerden von Betroffenen gegen Zahlungsaufforderungen des Inkassounternehmens wurde das Amtsgericht aktiv und erstattete als zuständige Aufsichtsbehörde Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet und ein Bußgeldbescheid gegen die Geschäftsführerin erlassen.
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Doch die Frau wehrte sich, legte Einspruch ein. Der Fall kam vor das Amtsgericht. In der Verhandlung räumte die Geschäftsführerin dann doch die 25 Verstöße ein. Der zuständige Richter ahndete jeden Verstoß mit 50 Euro Bußgeld.
Das ist aber nicht alles: Neben der Geldbuße hat das Inkasso-Unternehmen mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu rechnen. Zum Beispiel mit der vorübergehenden Betriebsuntersagung. Und zwar dann, wenn es in Zukunft erheblich gegen die gesetzlichen Pflichten verstößt.
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Für besseren Verbraucherschutz: Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken trat am 1. November 2014 in Kraft. Es fordert detaillierte Informations- und Darlegungspflichten von den Inkasso-Unternehmen. Daneben wurden auch neue Bußgeldtatbestände eingeführt und der Bußgeldrahmen erhöht auf maximal 50 000 Euro.
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