Unterhachinger klagt - BGH stärkt Rechte der Taucher

Der Unterhachinger Dieter Schaffner (55) hat geklagt, weil seine Pressluftflasche nicht mittransportiert wurde.
von  John Schneider
Taucher Dieter Schaffner (55) - hier an einem heimischen Gewässer.
Taucher Dieter Schaffner (55) - hier an einem heimischen Gewässer. © privat

München 4838,96 Euro kostete der Tauch-Urlaub in Mexiko. Doch weil ein wichtiges Utensil – eine kleine Not-Pressluftflasche – nicht mittransportiert wurde und er dadurch nicht tauchen konnte, waren die 4838 Euro für den passionierten Taucher Dieter Schaffner (55) vollkommen für die Katz. Der Mann aus Unterhaching klagte – und gewann.

Der 55-Jährige bewies dabei einen langen Atem. Denn sowohl das für den Flughafen zuständige Amtsgericht in Erding als auch das Landshuter Landgericht als Berufungsinstanz hatten dem Mann einen Korb gegeben. Der ließ sich nicht beirren und ging bis nach Karlsruhe. Dort fand Dieter Schaffner nach zwei verlorenen Instanzen endlich offene Ohren für seine Klage. Die BGH-Richter kippten das Urteil des Landgerichts.

Der Fall: Die Ehefrau von Dieter Schaffner hatte für das Paar eine Reise nach Cancun in Mexiko gebucht. Im März 2012 ging’s los. Doch als die beiden in Mittelamerika landeten, fehlte nicht nur das gesamte Gepäck der Ehefrau, sondern auch die Pressluftflasche aus dem aufgegebenen Gepäck des Klägers.

Und während das Gepäck der Ehefrau nach einer Woche doch noch in Cancun eintraf, blieb die sogenannte Ponyflasche von Schaffner in Deutschland. Der Grund: Die Flasche wurde als vorschriftswidriger Gegenstand dem Reisegepäck entnommen – und nicht mittransportiert.

Der Kläger wurde darüber aber nicht informiert. Er erklärte später, dass die Flasche leer und das Ventil geöffnet war, also keine Gefahr darstellte. Am Urlaubsort sei kein Ersatz zu finden gewesen, deswegen verlangt er die Erstattung der gesamten Reisekosten. Für den Taucher sei die Reise nach Mexiko eine „nutzlose Aufwendung“ geblieben.

Das Landgericht berief sich auf den Artikel 19 („Verspätung“) des internationalen Montrealer Übereinkommens für die Beförderung im Luftverkehr (MÜ). Darin heißt es, dass der Luftfrachtführer zwar den Schaden zu ersetzen hat, „der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht“. Er hafte jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute „alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben“.

Genau das treffe in diesem Fall zu, da nicht die Fluggesellschaft, sondern die Sicherheitskräfte des Flughafens, die Pressluftflasche aus dem Verkehr gezogen haben. Der beklagten Fluggesellschaft sei es nicht möglich gewesen, dagegen vorzugehen.

Die Karlsruher Richter sahen aber nicht ein, dass eine Nicht-Beförderung der Flasche vom Gericht wie eine Verspätung gemäß Art. 19 des MÜ behandelt wurde. Der BGH gab der Revision daher statt und kippte das Urteil. Das Landgericht Landshut muss sich also erneut mit dem Fall Dieter Schaffner beschäftigen.

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