Eigentlich zahlt die Haftpflicht den Gutachter - aber nicht bei Bagatellschäden. Da bleiben Unfallopfer oft auf den Kosten sitzen.
München - Aufgepasst bei kleineren Unfällen: Nicht immer zahlt die Versicherung den Sachverständigen. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören die Kosten für ein Gutachten zwar grundsätzlich zum Schaden – allerdings nur, wenn der Expertenrat erforderlich und zweckmäßig war. Bei Bagatellschäden bleiben Geschädigte dagegen in der Regel auf ihren Kosten sitzen.
Hintergrund ist der Fall einer Frau aus dem Oberland. Anfang November 2013 ist der Frau in Bad Tölz jemand seitlich ins
Auto gekracht. Dabei wurde die linke Türe verdrückt und verschrammt. Um den Schaden aufnehmen zu lassen, gab die Frau bei einem Sachverständigen ein Gutachten in Auftrag. Kosten dafür: 940 Euro. Doch die Haftpflichtversicherung des Unfallfahrers weigerte sich, die Rechnung zu übernehmen. Ihr Argument: Bei einem Allerweltschaden wie einer verdellten Türe wäre ein Gutachter nicht nötig gewesen.
Das
Amtsgericht München gab der Versicherung nun recht. Bei dem Unfall in Bad Tölz war ein Schaden in Höhe von 840 Euro entstanden – ein Bagatellschaden, der nicht unbedingt von einem Sachverständigen beurteilt hätte werden müssen, urteilte das Gericht. Der Kostenvoranschlag einer Werkstatt oder eine einfache Kostenkalkulation wären genauso gut geeignet gewesen, um den Schaden geltend zu machen. Die Kosten für den beauftragten Gutachter muss die Geschädigte nun selbst tragen.
Man könne von jedem Menschen erwarten, dass er bei einem Unfall selbst erkennt, ob der Schaden von einem Fachmann begutachtet werden muss oder nicht, erklärte das Gericht. Bei einem offensichtlich geringen Schaden sei es jedenfalls nicht angemessen, einen teuren Gutachter zu beauftragen. Tut der Geschädigte dies dennoch, so müsse er damit rechnen, dass die Haftpflichtversicherung für die entstandenen Kosten nicht aufkommt. Gutachten von Sachverständigen sollten deshalb nicht routinemäßig eingeholt werden.