Unberechtigter Aufschlag: Taxifahrer zu Bußgeld verurteilt

Bei einer Taxifahrt vom Flughafen in die Innenstadt berechnete ein Taxifahrer unberechtigterweise einen Maehrpersonenaufschlag von fünf Euro. Das Amtsgericht München hat den 48-Jährigen zu einer Geldbuße verurteilt.
von  az

Bei einer Taxifahrt vom Flughafen in die Innenstadt berechnete ein Taxifahrer unberechtigterweise einen Mehrpersonenaufschlag von fünf Euro. Das Amtsgericht München verurteilte den 48-Jährigen zu einer Geldbuße.

München - Fünf Personen sollte der Taxifahrer vom Flughafen in die Innenstadt fahren. Mit seinem Fiat Doblo ist das möglich. Als die Dame, die für sich und ihre Begleiter die Rechnung bezahlen wollte, eine Quittung verlangte, kam es zwischen ihr und dem Taxifahrer zu einem Wortwechsel. Anschließend beschwerte sie sich bei der Taxizentrale über den Taxifahrer. Das Taxi sei schmutzig und voller Tierhaare gewesen, der Ton des Taxifahrers zudem völlig unangemessen und die Berechnung des Mehrpersonenaufschlags unberechtigt.

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Die Taxizentrale leitet die Beschwerde wegen des Verdachts der überhöhten Abrechnung an die zuständige Verwaltungsbehörde der Stadt München weiter, die den 48-Jährigen Münchner mit einem Bußgeld von 100 Euro wegen Verstoßes gegen die Taxitarifordnung belegte.

Dagegen legt der Taxifahrer beim Amtsgericht Einspruch ein. Seine Verteidigungsstrategie bei der Gerichtsverhandlung ist durchaus kurios. Er gab dort zwar zu, den Mehrpersonenaufschlag zu Unrecht berechnet zu haben, empfinde es aber als unfair, dass er dafür ein Bußgeld bezahlen solle, da auch andere Taxifahrer unberechtigterweise den Mehrpersonenaufschlag abrechnen würden.

Logischerweise folgte das Gericht dieser Argumentation nicht. Es spielt natürlich keine Rolle, ob andere Taxifahrer ebenfalls ordnungswidrig handeln oder nicht. „Das ordnungswidrige Handeln anderer Personen macht das Handeln des Betroffenen nicht rechtmäßig“, so die Richterin.

Sein Taxi ist nicht als Großraumtaxi zu werten

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Das Taxi verfüge über fünf Sitzplätze. Dabei bestehe die Möglichkeit, im Kofferraum des Fahrzeugs zwei weitere Sitzplätze aufzubauen. Im Falle dieser sieben Sitzplätze existiere jedoch kein abgeteilter Lade- oder Kofferraum mehr. Mit dem Taxifahrzeug des betroffenen Taxifahrers könnten daher entweder mehr als fünf Fahrgäste ohne Gepäck oder aber fünf Fahrgäste sowie Gepäck transportiert werden. Das Fahrzeug sei daher nicht als Großraumtaxi im Sinne von § 3 Absatz 4 Taxitarifordnung zu qualifizieren.

Der Einspruch des Taxifahres ging so richtig nach Hinten los.

Für die Ordnungswidrigkeit kann nämlich eine Geldbuße von  bis zu 10.000 Euro verhängt werden. Dem Gericht erschienen 200 Euro angemessen - also 100 Euro mehr als die ursprüngliche Summe. “Dabei fiel insbesondere auch ins Gewicht, dass sich der Betroffene hier offenkundig völlig uneinsichtig zeigte. In vollem Bewusstsein der Begehung einer Ordnungswidrigkeit sieht sich der Betroffenen dennoch im Recht, da angeblich auch andere Taxifahrer gegen die Verordnung verstoßen würden“, so das Gericht.

 

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