Umstrittene Abschlepp-Praktik nicht strafbar
Die umstrittenen Abschlepp-Praktiken der bundesweit agierenden Firma Parkräume KG sind nicht strafbar. Das Münchner Landgericht hat am Mittwoch den Chef des Unternehmens vom Vorwurf der versuchten und vollendeten Epressung in 29 Fällen freigesprochen.
München – Wo dein Auto steht, sag’ ich dir erst, wenn du die Abschleppkosten bezahlst. Mit dieser Wildwest-Methode hat die Abschleppfirma Parkräume KG für viel böses Blut und hunderte von strafrechtlichen Anzeigen und zivilrechtlichen Rückforderungen gesorgt. Jetzt feierte Geschäftsführer Joachim G. einen Sieg vor Gericht. Die heftig kritisierten Methoden des inzwischen von München nach Berlin verzogenen Unternehmens sind nicht strafbar.
Das hat jedenfalls jetzt die 20. Strafkammer am Landgericht entschieden. Sie sprach den Chef des bundesweit agierenden Unternehmens vom Vorwurf der versuchten und vollendeten Erpressung in 29 Fällen frei. Das Geschäftsmodell: Im Auftrag von Privatunternehmen werden auf deren Parkplätzen Fahrzeuge abgeschleppt. Zurück gibt’s die Autos erst nach Zahlung von bis zu 340 Euro.
Für die Staatsanwaltschaft erfüllt das den Tatbestand der gewerbsmäßigen Erpressung. Die Anklagebehörde hatte deshalb drei Jahre Haft gefordert. Nach dem Urteil kündigte der Ankläger an, in Revision zu gehen. Dabei hatte sich die Kammer unter dem Vorsitz von Richterin Sigrun Broßardt viel Mühe gegeben. An 14 Verhandlungstagen wurden mehr als 100 Zeugen vernommen, die Kammer musste sich dazu mit umfangreicher zivil- und strafrechtlicher Rechtsprechung auseinandersetzen.
Eine strafbare Handlung fand die Kammer nicht: „Die insoweit vernommenen Fahrzeugführer hatten vielmehr jeweils in ihren Vernehmungen einräumen müssen, ihre Fahrzeuge vor dem Abschleppen widerrechtlich geparkt zu haben“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Auch der Vorwurf, die Fahrzeugführer widerrechtlich zur Zahlung überhöhter Abschleppkosten genötigt zu haben, habe sich nicht erhärten lassen. Dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, dass er „vorsätzlich einen so überhöhten Betrag verlangt zu haben, dass die Schwelle der Strafbarkeit überschritten sei“.
Die Richterin betonte aber mit diesem Urteil sei keine Legitimierung des Geschäftsgebarens des Angeklagten verbunden. Zuvor hatte sie bereits darauf hingewiesen, dass der Einsatz von Parkkrallen nicht zulässig sei.
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