Uhrmacherhäusl: Wird sich der Besitzer wehren?

München - Schon einmal hat Andreas S. vor Gericht gegen die Stadt gewonnen: Wegen eines Verfahrensfehlers seitens der Stadt hat das Verwaltungsgericht dem Besitzer des Uhrmacherhäusls recht gegeben. Er muss es vorerst nicht wieder aufbauen.
Nach einer Vertrags-Panne ist jetzt eine Klage von Andreas S. gegen die Gewofag – etwa auf Schadenersatz – wahrscheinlich.
Denn die städtische Wohnungsbaugesellschaft hatte einen Großauftrag an die Rohrreinigungsfirma RRS GmbH von Andreas S. vergeben – ihrer Auskunft nach unwissentlich. Als bekannt wurde, dass es sich um den Häusl-Besitzer handelt, sorgte OB Dieter Reiter (SPD) dafür, dass die Gewofag der Firma am Montag sofort kündigte.
Rechtfertigung der Gewofag wird Gericht womöglich nicht akzeptieren
Wie rechtfertigt die Gewofag die Kündigung rechtlich? Gewofag-Chef Klaus-Michael Dengler teilt mit, dass die Gewofag getäuscht worden sei. "Die Täuschung besteht in der fehlenden Zuverlässigkeit von RRS GmbH in baurechtlichen Fragen, die mit Blick auf den unrechtmäßigen Abriss des Uhrmacherhäusls definitiv unstrittig ist. Wären wir nicht getäuscht worden, hätte es nie eine Auftragserteilung an RRS gegeben."
Rechtsanwalt Albert Cermak, der das Bündnis Heimat Giesing vertritt, das für den Wiederaufbau des Uhrmacherhäusls kämpft, hat Zweifel daran, dass diese Begründung vor Gericht standhalten wird. Zweifel an der Zuverlässigkeit hätten bereits während der Bewerbung geäußert werden müssen, glaubt Cermak.
Ohne weitere Details zu kennen, sei der Erfolg, den die Begründung der Gewofag vor Gericht haben könnte, allerdings schwierig zu beurteilen. "Man müsste etwa prüfen, ob die Gewofag in dem Bewerbungsverfahren gefragt hat, ob aktuell ein Verfahren gegen ihn in baurechtlichem Zusammenhang läuft", erklärt Cermak der AZ.
Dengler: "Täuschen heißt auch, wesentliche Angaben nicht zu machen"
"Wir betrachten die Einhaltung baurechtlicher Normen als selbstverständlich, sodass sich eine explizite Abfrage erübrigt", sagt Dengler der AZ auf Anfrage. Den Angaben der Bieterfirma sei nicht zu entnehmen gewesen, dass der Geschäftsführer sich zum Beispiel über denkmalschutzrechtliche Belange in München in "eklatanter Weise" hinweg gesetzt habe, erklärt Dengler weiter.
"Ein Bieter kann nicht nur dadurch täuschen, dass er falsche Angaben macht, sondern auch dadurch, dass er wesentliche Angaben nicht macht, die Rückschlüsse auf seine fehlende Eignung ermöglichen", sagt Dengler. Dies sei hier der Fall gewesen.
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