Trotz Tanzverbots am Karfreitag: Party geplant

Bayerns ausnahmsloses Tanzverbot zum Karfreitag verstoße gegen das Grundgesetzt, so urteilte das Bundesverfassungsgericht vergangenen Herbst. Was das für den stillen Feiertag in München dieses Jahr bedeutet.
von  az
Karfreitag: Tanzen könnte in diesem Jahr in München möglich sein.
Karfreitag: Tanzen könnte in diesem Jahr in München möglich sein. © dpa

Bayerns ausnahmsloses Tanzverbot zum Karfreitag verstoße gegen das Grundgesetz, so urteilte das Bundesverfassungsgericht vergangenen Herbst. Was das für den stillen Feiertag in München dieses Jahr bedeutet.

München - Der Bund für Geistesfreiheit (BfG) wollte auch am Karfreitag in München feiern dürfen und klagte sich bis vor das Bundesverfassungsgericht. Die anerkannte Weltanschauungsgemeinschaft bekam vergangenen Herbst tatsächlich recht. Nun ist die große Frage, ist in diesem Jahr das Feiern am stillen Feiertag erlaubt?

Jein! Stille Tage genießen in Bayern weiterhin einen besonderen Schutz. "Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen sind nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist", galt nach Vorgaben des Innenministeriums bislang. Am Karfreitag sind auch Sportveranstaltungen und "musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb" verboten. Aber: Jede Befreiungsmöglichkeit von vorneherein auszuschließen, sei unverhältnismäßig, urteilte das Verfassungsgericht (Az. 1 BvR 458/10). Das bedeutet, es darf und muss im Einzelfall entschieden werden.

Hier stehen die Chancen für den BfG tatsächlich nicht schlecht. Immerhin ist dessen "Heidenspaß-Party" ein Reload einer Feier aus dem Jahr 2007 und diese diente als Grundlage für das Verfassungsurteil von 2016.

Party war als Protest angelegt

Der BfG setzt sich für die strikte Trennung von Kirche und Staat ein, das ist auch der Hintergrund der Party.  "Es ist nicht zu sehen, welches Recht von Anhängern der christlichen Religion dadurch verletzt sein sollte, dass eine Veranstaltung, deren Ablauf von den Anhängern dieser Religion ohnehin gar nicht akustisch wahrgenommen werden kann, an diesem Tag stattfindet", heißt es in einer Mitteilung.

Um die aus ihrer Sicht problematische Regelung gerichtlich prüfen zu lassen, hatte die Gruppierung 2007 die Veranstaltung in einem Münchner Theater überhaupt erst organisiert. Die zum Abschluss geplante Party wurde aber - wie abzusehen war - vom Kreisverwaltungsreferat verboten. Der Fall ging vors Münchner Verwaltungsgericht, dann vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und auch vor das Bundesverwaltungsgericht - alle gaben dem KVR recht.

Erst das Bundesverfassungsgericht urteilte: Die "Heidenspaß-Party" hätte erlaubt werden müssen, weil es den Veranstaltern nicht nur um Spaß oder kommerzielle Interessen ging. Die Veranstaltung hätte die öffentliche Meinungsbildung und Weltanschauungen berührt

"10 Jahre verboten - jetzt erlaubt!"

Es lief am Ende also alles wie geplant für den Münchner Ableger des BfG. Die Gruppierung, die wie die großen Kirchen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, will nun die Früchte ernten: Unter dem Motto "10 Jahre verboten - jetzt erlaubt!" ist im Oberangertheater eine Comic-Lesung, eine Filmvorführung, eine Tanz-Einlage und ein Kabarettprogramm geplant. "Wir machen im weitesten Sinne das, was wir vor zehn Jahren machen wollten", meint Organisatorin Assunta Tamelleo zur AZ. Es ähnelt also jenem Programm, für das laut Verfassungsgericht "eine Befreiung zu erteilen gewesen" wäre.

Ob die Party in diesem Jahr nun gefeiert wird, ist allerdings unklar. Das Kreisverwaltungsreferat erklärte: Es liege noch keine offizielle Veranstaltungsanzeige vor, dem KVR sei der Plan nur aus Pressemitteilungen und dem Internetauftrit des BfG bekannt. Bis zum 23. März bliebe dem Veranstalter Zeit, ihr Programm zur offiziellen Prüfung anzuzeigen.

Erst dann wird entschieden, ob die Tanzveranstaltung mit den Vorgaben des Feiertagsgesetzes übereinstimmt. Mit einem erneuten Verbot rechnet Assunta Tamelleo indes nicht. Aber sollte es so weit kommen, werde man in jedem Fall wieder juristisch dagegen vorgehen.

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