Trotz Pickel bekommt Model sein Honorar

Vier Pickel im Gesicht sind noch lange kein Kündigungsgrund – das entschied die 7. Zivilkammer beim Landgericht München I. Ein Juwelier wollte die Gage nicht zahlen, doch eine Model-Agentur klagte jetzt 11000 Euro ein.
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Gute Nachrichten auch für dieses Model. Sollte sie mal Hautprobleme haben, kann sie so einfach nicht gefeuert werden.
AP Gute Nachrichten auch für dieses Model. Sollte sie mal Hautprobleme haben, kann sie so einfach nicht gefeuert werden.

Vier Pickel im Gesicht sind noch lange kein Kündigungsgrund – das entschied die 7. Zivilkammer beim Landgericht München I. Ein Juwelier wollte die Gage nicht zahlen, doch eine Model-Agentur klagte jetzt 11000 Euro ein.

MÜNCHEN

Für einen Schmuckkatalog buchte ein Juwelier bei einer Agentur zwei Fotomodelle für jeweils drei Tage. Doch das Fotoshooting fiel kürzer aus als geplant. Beim ersten Modell missfiel dem Juwelier die „unreine und teilweise entzündete Gesichtshaut.“ Nur ein Foto sei verwendbar gewesen, berichtete der Juwelier vor Gericht. Deshalb habe er die junge Frau noch vor Vertragsende feuern müssen.

Außerdem sei die Haut so entzündet gewesen war, dass die Stylistin sowie die Make-Up-Spezialistin nur unter großem zusätzlichen Zeit- und Arbeitsaufwand einen immer noch nicht optimalen Fotografier-Zustand herstellen konnten.

Das zweite Modell sei „völlig unprofessionell“ aufgetreten, sodass der Fotograf seine Arbeit abbrechen musste. Das Modell habe außerdem „zu feine Haare“ gehabt. Der Juwelier beendete seine Arbeit mit der Agentur, zahlte den Großteil der Gage nicht. Die Agentur klagte auf die Restzahlung von 11000 Euro – mit Erfolg. Denn: Die Agentur hatte den Juwelier auf das Hautproblem vor dem Shooting hingewiesen. Auch die Schminkzeit wurde dadurch unmaßgeblich verlängert.

Bei dem zweiten Modell konnte der Fotograf nicht bestätigen, dass er die Arbeit wegen der Haarprobleme abgebrochen habe. Und was das „zu feine Haar“ angeht, stellte das Gericht fest, dass nach übereinstimmenden Aussagen aller Zeugen nicht einmal versucht worden war, die von dem Fotomodell mitgebrachten Haarteile in die Frisur einzuarbeiten – obwohl damit hervorragende Ergebnisse erzielt werden können.

Durch die Vorlage der Fotos konnten sich die Zivilrichter davon überzeugen, dass sogar „hervorragende Bilder“ entstanden sind, die der Juwelier für seinen Katalog verwendet hat. Das Urteil (Aktenzeichen: 7O686/05) ist bereits rechtskräftig. th

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