Trotz Corona-Schließung: Münchner Boutique-Besitzerin muss über 2.000 Euro Miete bezahlen

Obwohl die Betreiberin einer Münchner Modeboutique ihren Laden in der Corona-Pandemie kurzzeitig schließen musste, soll sie jetzt über 2.000 Euro Miete nachzahlen. Das Amtsgericht München gab der Vermieterin vor Gericht Recht.
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Trotz corona-bedingter Ladenschließung muss eine Münchner Boutique-Besitzerin über 2.000 Euro Miete nachzahlen. (Symbolbild)
Trotz corona-bedingter Ladenschließung muss eine Münchner Boutique-Besitzerin über 2.000 Euro Miete nachzahlen. (Symbolbild) © Christoph Schmidt/dpa

München - In München und ganz Deutschland mussten während der Corona-Pandemie zahlreiche Läden vorübergehend schließen. Auch die Betreiberin einer Münchner Modeboutique durfte kurzzeitig keine Kunden mehr empfangen. Da sie eigenständig die Miete für diesen Zeitraum kürzte, zog die Vermieterin der Ladenfläche vor Gericht.

Corona-bedingte Schließung: Münchnerin kürzt Ladenmiete um 50 Prozent

Vom 13. März bis zum 26. April 2020 waren die Pforten der Modeboutique geschlossen. Via E-Mail kündigte die Beklagte ihrer Vermieterin an, für diesen Zeitraum lediglich die halbe Miete zu bezahlen. Normalerweise belaufen sich die Kosten für die Räumlichkeiten auf 4.469,64 Euro brutto. Die Besitzerin zahlte nach ihrer Ankündigung allerdings 2.234,82 Euro für den April.

Vermieterin klagt: Boutique-Besitzerin muss über 2.000 Euro nachzahlen

Aus Sicht der Vermieterin gebe es für die Mietminderung allerdings keine rechtliche Grundlage. Dem gab auch das Amtsgericht München recht. Die Boutique-Betreiberin muss die ausstehenden Mietkosten von 2.234,82 Euro nachzahlen, wie das Gericht am Freitag (13. August) bekannt gab.

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Die zuständige Richterin begründete ihr Urteil unter anderem so: "Ein Mangel (…), der zur Minderung berechtigte, ist nicht gegeben. Der Vermieter hat nämlich grundsätzlich dem Mieter nur die Möglichkeit des Gebrauchs zu verschaffen und die Mietsache in einem dem Verwendungszweck entsprechenden Zustand zu erhalten. Der Vermieter schuldet demnach nur die Überlassung der für den Betrieb der notwendigen Räume, nicht aber die Überlassung des Betriebs selbst."

Außerdem sei eine Schließung von 44 Tagen nicht ausreichend, um eine Mietminderung zu veranlassen. "Das Gericht geht davon aus, dass für eine Vertragsanpassung das Vorhandensein von geänderten Umständen während mindestens eines Zeitraums von circa drei Monaten erforderlich wäre. Dieser Richtwert ist vorliegend bei weitem nicht erreicht", erklärte die Richterin dazu. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

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17 Kommentare
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion unserer Artikel nur 72 Stunden nach Veröffentlichung zur Verfügung steht.
  • AllesBesser am 16.08.2021 09:23 Uhr / Bewertung:

    Lieber Himmel! Einen Anwalt telefonisch zu fragen hätte sie ca. 100 EUR gekostet, wenn überhaupt. Jeder Anfänger im 1. Semester hätte ihr sagen können, dass sie damit nicht durchkommt. Die Idee ist ja absurd! Wenn mein Laden dann aus einem anderen Grund nicht läuft, nehme ich das als Grund für eine Mietminderung. Darauf muss man erst mal kommen...

  • Demaskierung der Grünen am 15.08.2021 15:41 Uhr / Bewertung:

    clickbait Artikel

  • Der wahre tscharlie am 15.08.2021 14:05 Uhr / Bewertung:

    Eigenständig die Miete wg. Corona-Schließung kürzen, geht natürlich nicht.

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