Tödlicher Badeunfall: Oberlandesgericht München weist Schadenersatzklage ab

OLG-Entscheidung: Ein Bademeister trug keine Mitschuld am tragischen Tod eines Mannes in einem niederbayerischen Freibad.
AZ/dpa |
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Die Justitia ist an einer Scheibe am Eingang zum Oberlandesgericht München zu sehen. (Symbolbild)
Die Justitia ist an einer Scheibe am Eingang zum Oberlandesgericht München zu sehen. (Symbolbild) © Rolf Vennenbernd/dpa/Symbolbild

München –Das Oberlandesgericht München (OLG) hat eine Schadenersatzklage nach einem tödlichen Badeunfall in einem Freibad zurückgewiesen. Die Familie eines Vaters, der im August 2015 in dem Schwimmbad im niederbayerischen Triftern ertrunken ist, ist damit auch in zweiter Instanz mit der Klage gegen den Betreiber der Freizeitanlage und den Bademeister gescheitert.

Die OLG-Richter schlossen sich vollständig der Entscheidung des Landgerichtes in Landshut an. "Eine Badeaufsicht hat nicht die Pflicht zur lückenlosen Beobachtung eines jeden Schwimmers", betonte das OLG in dem am Donnerstag verkündeten Urteil (Az. 1 U 7114/20).

Tod im Schwimmbad: Kläger sahen Mitschuld beim Bademeister

Hintergrund der Klage war, dass der Bademeister an dem Tag des Unfalls vorübergehend in sein Häuschen am Rand des Schwimmbeckens gegangen war, um Wasserproben zu nehmen. Die Kläger waren der Ansicht, dass der Aufseher bei geschätzt 350 bis 400 Badegästen, wovon sich 150 im Becken aufgehalten hätten, nicht in sein Bademeisterhäuschen hätte gehen dürfen.

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Die Gegenseite argumentierte hingegen, die Durchführung anderer Tätigkeiten sei nicht grundsätzlich pflichtwidrig, wenn der Bademeister jederzeit erreichbar sei und auf Hilferufe reagieren könne. Dem schlossen sich die Richter an und sahen keine Pflichtverletzung. Ein Bademeister müsse sich nicht ständig auf dem Hochsitz am Beckenrand positionieren, auch wenn er im konkreten Fall den in der Nähe abgetauchten Verunglückten von dort besser hätte beobachten können.

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