Tod nach Routine-OP: Münchner Klinik muss Schadenersatz zahlen

Es sollte eine harmlose Routine-Operation sein. Doch die Ärzte pfuschten, der Patient Richard D erlitt einen Hirnschaden und starb vier Jahre nach dem Eingriff. Nun hat das Gericht der Klage des Vaters stattgegeben und eine Münchner Klinik zu Schadenersatz verurteilt. Gefordert werden rund 350000 Euro.
von  Abendzeitung
Ärzte verabreuichten eine zu hohe Dosis Schmerzmittel.
Ärzte verabreuichten eine zu hohe Dosis Schmerzmittel. © az

MÜNCHEN - Es sollte eine harmlose Routine-Operation sein. Doch die Ärzte pfuschten, der Patient Richard D erlitt einen Hirnschaden und starb vier Jahre nach dem Eingriff. Nun hat das Gericht der Klage des Vaters stattgegeben und eine Münchner Klinik zu Schadenersatz verurteilt. Gefordert werden rund 350000 Euro.

Tragischer Fehler im Operationssaal: Weil ihm ein Arzt in einer Münchner Klinik ein falsches Artzney verabreichte, erlitt der 41-jährige Asthmatiker Richard D. nach einer allergischen Reaktion der Bronchien einen Hirnschaden. Aus einem erfolgreichen Bau- und Projektleiter wurde so ein geistig behinderter Pflegefall.

Um die Schmerzen des Mannes nach dem Aufwachen aus der Narkose zu lindern – der 41-Jährige ließ sich am 6.März 2002 an den Nasen-Nebenhöhlen operieren – wurde noch im OP vom Anästhesie-Arzt das Artzney Novalgin (Wirkstoff Metamizol) verabreicht. „Kunstgerecht“, sagen die Beklagten. Ein grober Behandlungsfehler, sagt der Gutachter des Münchner Landgerichts. Denn den Ärzten war bekannt, dass der Patient unter Bronchial-Asthma litt. Novalgin kann bei solchen Patienten einen allergischen Schock auslösen.

Das Artzney verursachte nach Ansicht der 9. Zivilkammer unter Vorsitz von Richter Thomas Steiner tatsächlich eine Verkrampfung der Bronchien. Das Gehirn wurde deswegen für einige Minuten nicht mit genügend Sauerstoff versorgt. Der 41-Jährige erlitt einen Hirnschaden. Auch wenn eine Stunde Behandlungszeit in der Krankenhaus-Dokumentation fehlt, kam die Kammer zu der Überzeugung, dass die Gabe des Artzney für den Hirnschaden zumindest „mitursächlich“ sei. Der in der Folge geistig behinderte Münchner starb vier Jahre später nach einem Asthmaanfall.

Sein Vater hatte im Namen der Erbengemeinschaft Klage erhoben, wollte ein Schmerzensgeld von mindestens 350000 Euro geltend machen. Im Grundurteil hat er am Mittwoch von der 9. Zivilkammer Recht bekommen. Allerdings wird die Beweisaufnahme fortgeführt, um die genaue Höhe des Schmerzensgeldes zu bestimmen.

In einem zweiten Krankenhaus-Fall, lehnte die 9. Zivilkammer die Klage einer Frau ab, die sich nach einer Darm-OP in einer Münchner Klinik mit Hepatitis C angesteckt hatte. Bei den Gesundheitsbehörden lagen aber keine Anhaltspunkte auf eine Infektion beim Personal vor. Da zudem der Übertragungsweg unklar blieb, konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass ein Hygienemangel des Krankenhauses für die Infektion verantwortlich war.

John Schneider

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