Tierpark Hellabrunn: Frau prallt gegen Giraffengehege und klagt

München - Muss man damit rechnen, dass es im Zoo Gehege gibt, die vom "normalen" Besucherbereich abgetrennt sind? Und dass die Gehege eine Glasscheibe haben, um in das Gehege hinein sehen zu können? Die wenig überraschende Antwort lautet: Ja.
Mit dieser Feststellung hat das Amtsgericht München die Klage einer Tierpark-Besucherin abgewiesen. Die Frau hat sich im August 2016 in Hellabrunn "beim Anprall an die Absperrscheibe zum Giraffengehege eine ein Zentimeter große Prellmarke am Nasenbein, Nasenbluten und Kopfschmerzen zugezogen", wie das Gericht in schönstem Amtsdeutsch mitteilt. Sie wurde drei Tage krank geschrieben.
Die Münchnerin wollte vom Tierpark neben 500 Euro Schmerzensgeld auch eine Pauschale für die Schadensregulierung in Höhe von 25 Euro, auch das Geld für die Eintrittskarte wollte sie zurück. Die Haftpflichtversicherung des Tierparks lehnte eine Zahlung ab, deswegen landete der Streit vor Gericht.
Die Frau argumentierte, es habe aufgrund der Sonneneinstrahlung Spiegelungen gegeben, deswegen habe sie die Glasscheibe unmöglich erkennen können. Der Tierpark hätte mit Warnschildern darauf hinweisen müssen, dass Gehege und Besucherbereich durch eine Glasscheibe getrennt sind.
Tierpark Hellabrunn: Im Zoo gibt es Gehege, sonst wäre es ja kein Zoo
Der Tierpark hielt dagegen: Die Glasscheiben seien im Abstand von 1,70 Metern zwischen Stahlsäulen eingespannt. Damit sei erstens die Verkehrssicherungspflicht (nämlich die Trennung von Widltieren und Besuchern) erfüllt und zweitens könnten Besucher nicht ernsthaft erwarten, dass es diese Abgrenzugen nicht gebe. Außerdem unterscheide sich der Boden im Besucherbereich sichtlich von dem im Gehege. Im Gehege selbt seien Heu und Stroh an der Scheibe aufgeschichtet, zudem fordere ein gelbes Verbotsschild an der Scheibe dazu auf, nicht an selbige zu klopfen.
Oder mit anderen Worten: Die Scheibe ist nicht zu übersehen; immerhin befindet man sich in einem Zoo und nicht in freier Wildbahn.
Richterin lehnt Klage ab
Dieser Meinung schloss sich auch das Gericht an und wies die Klage der Geschädigten ab. Die Begründung liest sich eindeutig: "Die im Giraffenhaus zwischen dem Besucherbereich und dem Tiergehege eingezogene Panzerglasscheibe ist für die betroffenen Verkehrskreise hinreichend gut erkennbar. Es handelt sich nicht um eine durchgehende Glasscheibe, sondern die Verglasung ist von mehreren senkrechten Stahlträgern durchbrochen, die dem durchschnittlich aufmerksamen Besucher vor Augen führen, dass hier eine Abtrennung zwischen Besucherbereich und Tiergehege vorhanden ist.
Der durchschnittliche Besucher wird auch von vornherein voraussetzen, dass eine solche Abtrennung vorhanden ist, handelt es sich doch bei den im Gehege befindlichen Giraffen um Wildtiere mit nicht unerheblichem Gefährdungspotential. Zudem ist auch der Bodenbereich des Giraffenhauses so ausgestaltet, dass sich für den Besucher ein Hinweis auf die Glasabtrennung ergibt. (…) Im Übergangsbereich befindet sich eine deutlich sichtbare Schwelle. Zudem ist der Boden im Bereich des Tiergeheges mit Stroh und Sägespänen eingestreut, welche sich zumindest an Teilen der Glasabtrennung sammeln. (…) Ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld scheidet daher aus".
Das Urteil (Aktenzeichen 158 C 7965/17) ist rechtskräftg.