Teures Urteil: Einmal Aufzug, immer Aufzug

Das Amtsgericht München hat sich mit einem ungewöhnlichen Mietstreit beschäftigt: Eine Rentnerin hatte geklagt, weil der Aufzug im Haus plötzlich ausgebaut wurde. Am Ende bekam sie Recht.
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Diese Frau klagte gegen die Stilllegung des Aufzugs in ihrem Haus und bekam Recht.
privat Diese Frau klagte gegen die Stilllegung des Aufzugs in ihrem Haus und bekam Recht.

München – Die Dame lebt seit mittlerweile 40 Jahren in einem Mehrfamilienhaus in der Auenstraße. Seit Beginn des Mietverhältnisses  im Jahr 1976 gab es dort einen Personenaufzug. Die 82-jährige Mieterin wohnt im vierten Stock und ist zu 100 Prozent schwerbehindert, weshalb sie die Wohnung ohne Aufzug nicht verlassen kann.

Ab Ende Januar 2015 war dieser Aufzug aber wegen sicherheitstechnischer Mängel außer Betrieb. Nach der letzten TÜV-Untersuchung wurde die Personenbeförderung untersagt, da es keine Notrufvorrichtung gab. Die ist aber inzwischen gesetzlich vorgeschrieben.

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Die Mieterin kürzte daraufhin ab Februar 2015 ihre Miete um 50 Prozent auf nunmehr 440 Euro wegen des Mangels. Im Sommer 2015 ließ die Vermieterin den Aufzug dann sogar komplett ausbauen.

 

Aufzug gehört zum mietvertraglich vereinbarten Zustand

 

Mehrfach forderte die Mieterin ihre Vermieterin auf, den Aufzug wieder nutzbar zu machen – ohne Erfolg. Die Rentnerin reichte daher eine Klage vor dem Amtsgericht München ein. Die zuständige Richterin gab ihr Recht und verurteilte die Vermieterin zur Installation eines Aufzuges bis zum vierten Obergeschoss des Hauses.

"Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zu Beginn des Mietverhältnisses ein Personenaufzug bis zum 4. Obergeschoss im streitgegenständlichen  Anwesen vorhanden war. Damit gehört der Personenaufzug zum mietvertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache", so das Gericht.

Das Urteil des Amtsgericht München (Aktenzeichen 425 C11160/15) ist rechtskräftig.

Die Vorsitzende des Mietervereins München e.V., Beatrix Zurek begrüßte das Urteil: „Dieses Urteil stellt klar, dass man als Mieter einen gewissen Vertrauensschutz genießen können muss. Eine Wohnung wird u.a. aufgrund ihrer Ausstattung angemietet. Demnach kann der Vermieter nicht einfach einen Teil der Ausstattung wegnehmen, ohne Ersatz zur Verfügung zu stellen. Dies gilt für alle Ausstattungsmerkmale einer Mietsache, nicht nur – wie in diesem Fall – für lebensnotwendige. Die Mieterin konnte hier ja die Wohnung gar nicht mehr verlassen“

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