Streit vor Gericht: Ist dieser Arzt zum Davonlaufen?

Muss man wirklich aus einer Praxis sprinten, um auf einem Bewertungsportal sagen zu dürfen, man sei nach der Behandlung „herausgerannt“? Ein Münchner Gericht urteilt: Muss man nicht.
von  az
Wer schlechte
Erfahrungen beim
Doktor macht, darf das auch deutlich mitteilen – das hat jetzt ein Gericht bestätigt.
Wer schlechte Erfahrungen beim Doktor macht, darf das auch deutlich mitteilen – das hat jetzt ein Gericht bestätigt. © dpa

München - Die Bewertung „Herausrennen aus der Praxis“ in einem Online-Bewertungsportal ist eine von der Meinungsfreiheit geschützte Äußerung und muss daher nicht gelöscht werden – das hat das Amtsgericht München festgelegt.

Die Frage nach der zwingenden Übertragung von Metaphern ins echte Leben hatte ein niedergelassener Arzt dem Gericht gestellt: Ende November 2014 hatte er im Internet auf einem Bewertungsportal eine Patientenbewertung seiner Praxis entdeckt, die lautete: „Der eigentlich freundliche Arzt hat mir nur leider mehrere Gründe gegeben, nach der Behandlung ohne einen neuen Termin herauszurennen.“ Im Anschluss wurden fünf Gründe aufgeführt.

Der betroffene Arzt wies gegenüber dem Bewertungsportal die Vorwürfe mit ausführlicher Begründung zurück. Daraufhin wurde die Bewertung abgeändert – indem die fünf Gründe entfernt wurden, dafür jedoch angefügt wurde: „... alles in allem der absolut falsche Arzt – schade“.

 

Der Mediziner klagte: Die Patientin habe die Praxis normal verlassen

 

Der Mediziner hat daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München erhoben auf Abänderung des Eintrags dahin, dass nicht weiter behauptet wird, es sei ein tatsächliches Herausrennen aus der Praxis erfolgt. Er ist der Meinung, dass es sich um eine unzutreffende Behauptung handelt, da die Patientin die Praxis ganz normal verlassen habe. Die Bewertung sei unsachlich und komme einer Schmähkritik gleich.

Kurz nach Klageerhebung löschte das Bewertungsportal den Eintrag. Das hätte es laut Richterin nicht tun müssen: Das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit überwiege. Die Formulierung „Herausrennen aus der Praxis“ stelle „keine bloße Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung dar, da die Patientin hierbei ihre Unzufriedenheit bezüglich der durchgeführten Arztbehandlung durch den Kläger zum Ausdruck bringt“, teilte das Gericht mit.

Der Arzt muss die Kosten des Verfahrens tragen.

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